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Rund ums Haus

Wie finanziert man ein Eigenheim am besten?

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Besonders junge Familien haben den Traum vom Eigenheim. Foto: Schwäbisch Hall

Ein kleines Häuschen im Grünen, ein Garten, nette Nachbarn – den Traum von einem Eigenheim in einem Neubaugebiet träumen viele Menschen. Gerade junge Familien denken bei derzeit niedrigen Zinsen über den Bau eines Hauses nach, sodass Bauplätze in Neubaugebieten in der Regel schnell vergeben sind.Aber nicht jeder hat mal eben ein paar Hunderttausend Euro in der Schublade, mit der Grundstück und Hausbau finanziert werden können.Deswegen steht die Finanzierung eines Hausbaus ganz am Anfang der Überlegungen. Die zentrale Frage ist: Kann ich mir einen Hausbau leisten? Ein detaillierter Finanzierungsplan ist hier das A und O des zukünftigen Glücks im Eigenheim.

Kreditraten sollten nicht mehr als 40 Prozent des Einkommens übertreffen

Ein Kredit von einer Bank oder einer Bausparkasse ist die übliche Methode der Finanzierung. Hierbei handelt es sich fast immer um ein so genanntes Annuitätendarlehen, bei dem gleichzeitig der Kreditzins und die Tilgung bedient werden. Der Vorteil dieser Darlehensart ist, dass die monatlichen Raten gleichbleiben und man so bei der Abtragung des Kredits keine Überraschungen erlebt.

Wie groß die Rate letztendlich ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab. Vor allem geht es hier auch um die Laufzeit des Kredits. Je höher die monatlichen Raten sind, desto eher ist der Kredit abgelöst. Aber eine hohe Rate muss man sich auch leisten können. Deswegen ist es wichtig, am Anfang einen Kassensturz zu machen. Eine Checkliste hilft, das monatliche Einkommen und Kosten gegenüberzustellen. Zum Einkommen gehören nicht nur Gehalt oder Lohn. Auch mögliche Kapitalerträge und eventuelle anfallendes Kindergeld spielt eine Rolle.

Da ein Kredit über viele Jahre abbezahlt wird, muss man auch die zukünftige Entwicklung der Einnahmen berücksichtigen. Gibt es etwa einen Bausparvertrag, der in den nächsten Jahren zuteilungsfähig wird? Oder ist die Auszahlung einer Lebensversicherung zu erwarten?

Dem gegenüber stehen die Lebenshaltungskosten wie derzeitige Miete, Versicherungen, zukünftige Urlaube, Kosten für ein späteres Studium der Kinder. Auch unverhoffte Ausgaben wie etwa der notwendige Kauf eines Autos sollte mitberücksichtigt werden. Besteht vielleicht noch ein weiterer Kinderwunsch?

Wenn alle diese Faktoren einberechnet werden, sollte unter dem Strich die monatliche Liquidität mit der man einen Kredit bedienen kann. Ein gewisser Puffer sollte allerdings vorhanden sein. Banken rechnen in der Regel damit, dass ein Durchschnittshaushalt nicht mehr als 40 Prozent des Nettoeinkommens für die Kreditraten einplanen sollte.

Unbedingt einbezogen werden müssen die Fördermöglichkeiten der öffentlichen Hand. Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergibt der Bund etwa Darlehen, die kaum günstiger zu haben sind. Hier werden besonders energieeffiziente Neubauten gefördert. Aber auch das Land und manche Kommunen haben Förderungen im Programm.

Winterliche Pflichten für Hauseigentümer

Wer muss den Schnee von den Gehwegen räumen? Wann muss gestreut werden? Wer haftet, wenn ein Passant ausrutscht und sich verletzt?

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Wichtige Zugänge und Wege am Haus müssen gefahrlos begehbar sein. Foto: tdx/Mein Ziegelhaus

Der Winter ist bei vielen sehr beliebt. Groß und Klein erfreuen sich an der weißen Pracht mit Schneeballschlachten, Schlittenfahren, Snowboarden, Ski fahren oder ausgiebigen Spaziergängen. Der Winter lockt mit vielen Freizeitaktivitäten, doch die kalte Jahreszeit bringt nicht nur Freuden mit sich: Wenn Schnee gefallen ist oder die Gehwege vereist sind, gibt es oft Streit darüber wer, wann und wo das kalte Weiß beseitigen muss und wer im Schadensfall haftet. Damit es nicht zum Zwist mit Nachbarn, Mietern und Vermietern kommt, sollte man seine eigenen Rechte und Pflichten kennen und auch zur eigenen Sicherheit den Räum- und Streupflichten sorgfältig nachkommen.

Wer muss Schnee räumen?

Eigentümer, deren Grundstücke an die Straßen der Gemeinde grenzen, sind für die Verkehrssicherungspflicht der Gehwege verantwortlich. Vermieten sie ihre Grundstücke, werden die Räumund Streupflicht in der Regel auf die Mieter übertragen. Hier kommt es darauf an, dass dies schriftlich im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten ist. Eine formlose Benachrichtigung, wie z.B. ein Aushang im Hausflur, ist nicht ausreichend, um die Räumpflicht auf den Mieter abzuwälzen. Allerdings sind die Vermieter für den Winterdienst regulär zuständig und somit im Schadensfall mit verantwortlich. Sie sollten daher regelmäßig kontrollieren, ob die Mieter ihren Pflichten nachkommen. Passiert dennoch ein Unfall, bezahlt meist die private Haftpflichtversicherung eventuelle Folgekosten, wie Schmerzensgeldzahlungen. Bei Vermietern kann die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung einspringen.

Wichtige Zugänge, die zum Grundstück gehören – also Hauseingang und Zugang zu Garagen oder Mülltonnen – müssen gefahrlos begehbar sein. Der angrenzende Gehweg muss nicht vollständig von Schnee und Eis befreit werden. Ein geräumter Streifen für zwei aneinander vorbeigehende Passanten reicht aus. Fußgänger müssen trotzdem aufmerksam sein, denn sie können nicht erwarten, dass im Winter selbst kleinste Eis- oder Schneefläche entfernt werden.

Frühaufsteher müssen vorsichtig sein

Frühaufsteher und Nachteulen müssen besonders vorsichtig sein. Wenn durch das jeweilige Landesgesetz oder die Ortsatzung nicht anders geregelt, muss an Werktagen nicht vor sieben Uhr morgens und nicht nach 21 Uhr abends geräumt und gestreut werden. An Sonn- und Feiertagen nicht vor acht oder neun Uhr morgens und nicht nach 21 Uhr abends. Ausnahmen, die von der Räum- oder Streupflicht befreien, gibt es keine. Kann man z.B. aufgrund von Arbeitszeiten oder Krankheit der Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommen, so muss man rechtzeitig für mögliche Ersatzhelfer sorgen. Selbst bei Dauerschneefall muss man die Gehwege – wenn notwendig – mehrmals räumen. Dabei muss man während Dauerschneefalls oder Eisregen nicht pausenlos in der Kälte stehen, sondern kann abwarten bis sich das Wetter beruhigt hat.

Wenn es auf Wegen derart glatt ist, dass Streuen keine Besserung bewirken würde, darf man darauf verzichten. Neben der Streupflicht, gibt es auch eine Pflicht zur Beseitigung des eingesetzten Streugutes, weil die Rutschgefahr auf dem Split groß ist. Unter gewissen Umständen darf das Streugut allerdings liegen bleiben, wenn mit weiteren Schneefällen und erneuter Glatteisbildung zu rechnen ist.

Angemessen bewegen

Bei vielen öffentlichen Wegen klärt das Schild mit der Aufschrift „Benutzung auf eigene Gefahr“ die Haftungsfrage. Wird die Haftung jedoch nicht ausgeschlossen, haftet die Kommune. In vielen Fällen kann jedoch auch ein Selbstverschulden der Spaziergänger vorliegen. Im Winter gilt, sich immer den Verhältnissen angemessen zu bewegen. Wer also läuft oder rennt, nimmt ein Unfallrisiko bewusst in Kauf. Hier kommt es vor allem auf die Beweissicherung an. Hilfreich sind Passanten, die den Unfall bezeugen können oder Fotos. Derart gewappnet kann die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei der verantwortlichen Gemeinde erfolgreich sein.

Besondere Vorsicht ist auf öffentlichen Parkplätzen geboten. Denn hier gilt keine flächendeckende Streupflicht. Die Streumaßnahmen, um einen regelmäßig genutzten Parkplatz rund um die Uhr eisfrei zu halten, wären zu aufwendig und daher unzumutbar.

Allerdings besteht eine eingeschränkte Streupflicht bei Schnee und Glatteis in verkehrswichtigen Bereichen. Autofahrer sollten also beim Verlassen des Autos mit Glatteis rechnen und sich äußerst vorsichtig bewegen. Fußgängerwege auf dem Parkplatz sind nämlich nur zu streuen, wenn der Fußweg nicht nur wenige Schritte beträgt. Tdx