Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

 

Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Anzeige
Steuerberatung und Rechtshilfe

Wissenswertes zu den Themen Autos, Zinsen, Onlinehandel

Wissenswertes zu den Themen Autos, Zinsen, Onlinehandel Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Stefan Kahnt, Steuerberater

Notarieller Immobilienkaufvertrag ist ausschlaggebend

Das Auto ist und bleibt des Deutschen liebstes Kind. Somit ist es klar, dass dem Auto auch bei der Besteuerung eine zentrale Rolle zukommt. Die steuerlichen Auseinandersetzungen um Betriebsfahrzeuge füllen ganze Regalwände.Auto 1: Ein weiteres Urteil des Bundesfinanzhofes wird dem jetzt hinzugefügt. Hierbei hatte der BFH zu beurteilen, ob die private PKW-Nutzung eines Betriebsfahrzeuges unter Anwendung der 1% Regelung für Familienangehörige im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) zulässig ist.Der BFH erkennt die mit solchen Regelungen verbundenen Arbeitsverhältnisse steuerlich nicht mehr an, da diese dem sogenannten Fremdvergleich nicht standhalten. Zum einen würde ein fremder Arbeitnehmer regelmäßig als Vergütung nicht die private Nutzung eines Pkw akzeptieren, zum anderen stehen bei einem fremden Arbeitgeber den mit der privaten Nutzungsüberlassung eines Pkw verbundenen Kosten keine entsprechenden Gegenleitungen aus dem Minijob gegenüber.

Diese Auffassung ändert sich auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer einen geringfügigen Betrag als Arbeitslohn ausgezahlt bekommt.

Auto 2: In einem jüngeren Urteil des Hamburger Finanzgerichtes wurde die Auffassung des BFH bestätigt, dass sogenannte „Supersportwagen“ regelmäßig unangemessenen Repräsentationsaufwand darstellen und somit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.

Auch in einem vorangegangenen Fall wurde bereits eine ähnliche Entscheidung getroffen.

In beiden Fällen wurde das Argument das jeweilige Fahrzeug zur Kundengewinnung einzusetzen nicht anerkannt. Die Urteile sind für all diejenigen bedenklich, bei denen das Vorliegen unangemessenen Repräsentationsaufwandes erst im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird, da dann der zumeist erhebliche Vorsteuerbetrag zusätzlich noch der gesetzlichen Verzinsung unterliegt.

Apropos Zinsen: Im höchstrichterlichen Streit um die gesetzliche Verzinsung gibt es derzeit noch nichts Neues. Während der Vorgang der Verzinsung selbst nicht auf dem Prüfstand steht, tut dies der angewandte Zinssatz sehr wohl. Bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen auf Steuerforderungen sollte mit Verweis auf die aktuelle Rechtslage Einspruch eingelegt werden. Auf diese Weise kann man dann im Falle einer Entscheidung zu Gunsten der Steuerpflichtigen partizipieren.

Wie bereits erwähnt, ist die Festsetzung von Zinsen auf die Steuern nicht streitig. Die Zinsen werden berechnet, wenn Steuern mehr als 15 Monate nach ihrer Entstehung erstmalig festgesetzt werden. Für den Veranlagungszeitraum 2017 begann der Zinslauf als am 01.04.2019. Sofern man sich einer Verzinsung entziehen möchte, kann eine freiwillige Zahlung, auch ohne Steuerfestsetzung, den Zinslauf stoppen.

Wer als seine Steuererklärungen für 2017 bereits beim Finanzamt eingereicht hat, eine Nachzahlung erwartet und noch keinen Steuerbescheid vorliegen hat, kann die erwartete Steuer freiwillig leisten und verhindert auf diese Weise eine Verzinsung.

Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst erstellen, können den Frühling ein wenig entspannter genießen. In diesem Jahr gilt erstmalig eine neue Abgabefrist für die Steuererklärungen. Die bisherige Frist wurde vom 31.05. um zwei Monate auf den 31.07. verlängert. Bei Beauftragung eines Steuerberaters endet diese Frist sogar erst am 28.02. des übernächsten auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres. Diese erfreuliche Fristverlängerung wird allerdings von einer bitteren Pille begleitet. Für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen lag es bislang im Ermessen der Finanzverwaltung einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Falls sich aus der Veranlagung eine Nachzahlung ergibt, ist der Verspätungszuschlag nunmehr gesetzlich verankert. Er beträgt 0,25% der festgesetzten Steuer pro Monat mindestens jedoch 25 Euro pro Monat.

Soweit noch nicht geschehen müssen sich ab sofort die auf Online-Marktplätzen handelnden Unternehmer als solche legitimieren. Hierzu hat die Finanzverwaltung eine „Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger(Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs.1 Satz 2 UStG“ geschaffen. Jeder Online-Händler kann die Bescheinigung bei seinem zuständigen Finanzamt mittels des Vordruckmusters „USt 1 TJ“ anfordern.

Wird die Bescheinigung nicht beim Betreiber des Online-Marktplatzes vorgelegt, ist damit zu rechnen, dass dieser den Händler sperren wird. Denn kann der Marktplatzbetreiber die Bescheinigung des Händlers nicht vorweisen, haftet der Betreiber für die Umsatzsteuer des Händlers.

Stefan Kahnt
Steuerberater
www.mehr-wert-steuer.de


Notarieller Immobilienkaufvertrag ist ausschlaggebend

Für den Erwerb einer Immobilie muss in Deutschland ein Notar eingeschaltet werden, der den Kaufvertrag beurkundet. Eigenarten der verkauften Immobilie wie beispielsweise die Wohnfläche, die sich aus den Vertragsverhandlungen und etwaigen Exposés ergeben, aber nicht vertraglich festgehalten werden, ermöglichen Käufern keine Sachmängelhaftungsansprüche. Ein Sachmangel kann nur auf das Fehlen einer Eigenschaft der Kaufsache gestützt werden, wenn der Käufer diese nach Angaben des Verkäufers erwarten durfte.

Nachträgliche Gutachten unwirksam

Auch wenn vom Käufer im Nachhinein ein Gutachten wie ein von einem Fachmann durchgeführtes Aufmaß in Auftrag gegeben wird, hat er keinen Anspruch auf Kaufpreisminderung. Es sei denn, die Kaufvertragsurkunde enthält Vereinbarungen zur Wohnfläche oder zur Richtigkeit der Grundrisszeichnungen. Eine vorvertragliche Beschreibung bestimmter Eigenschaften des Grundstücks oder Gebäudes muss im notariellen Vertrag festgehalten werden, um wirksam zu sein.

Der Notar lotst durch den Immobilienkauf

Alle Umstände, Eigenschaften und Merkmale, die für den Käufer eines Grundstücks oder Gebäudes bedeutsam sind, sollten mit dem Notar also im Vorfeld erörtert werden. In diesen Vorgesprächen und Verhandlungen sollte der Verkäufer erklären, zu welchen Zusicherungen und Garantien er in Kenntnis der daraus resultierenden Rechtsfolgen bereit ist. Der Käufer hingegen sollte sich im Zuge dieser Gespräche darüber klar werden, ob und zu welchem Kaufpreis er die Immobilie erwerben will, auch wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie machen will.

Notarielle Urkunde hilft, Streit zu vermeiden

Die notarielle Urkunde sollte genau definieren, welche Eigenschaften die Immobilie aufweisen soll und wofür der Verkäufer haften soll oder will, um späteren Streit zu vermeiden. Notarkammer Celle


Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen

Wissenswertes zu den Themen Autos, Zinsen, Onlinehandel-2
Joachim Meyer Fachanwalt für Arbeitsrecht

Eine Arbeitnehmerin kann einen Aufhebungsvertrag auch dann nicht widerrufen, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Sie schloss in ihrer Wohnung mit dem Lebensgefährten der Beklagten einen Aufhebungsvertrag, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsieht. Anlass und Ablauf der Vertragsverhandlungen sind umstritten. Nach Darstellung der Klägerin war sie am Tag des Vertragsschlusses erkrankt.

Sie hat den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen. Mit ihrer Klage wendet sie sich u.a. gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 7.2.2019, 6 AZR 75/18) stellte grundsätzlich klar, dass der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags auf gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist. Ein Anfechtungsgrund sei dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.

Gleichwohl hat das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung der Zurückverweisung weist das BAG darauf hin, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob das „Gebot fairen Verhandelns“ vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wurde. Dieses Gebot sei eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie werde verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert.

Dies könne hier insbesondere dann der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt worden wäre.

Einerseits stellt das in seiner Entscheidung BAG klar, dass eine gesetzliche Widerrufsmöglichkeit bei Abschluss von Aufhebungsverträgen außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers in den Privaträumen des Arbeitnehmers nicht gegeben sei.

Andrerseits wird allerdings mit einer möglichen Verletzung des „Gebotes fairen Verhandelns“ wegen möglichen Ausnutzens einer krankheitsbedingten Schwächesituation , eine neue Unwägbarkeit geschaffen. Es bleibt zu hoffen, dass sich in der Rechtsprechung zu diesem Punkt zügig eine klarstellende Konkretisierung entwickelt. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass es für Arbeitsnehmer regelmäßig sehr schwierig ist, einen Aufhebungsvertrag erfolgreich anzugreifen. Es kommt dabei stets auf die Umstände des Einzelfalles an.

Joachim Meyer
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Prof. Versteyl Rechtsanwälte