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Steuerberatung und Rechtspflege

Umzugskosten geltend machen

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Umzugskosten absetzen.             Foto: Busche

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Viele Menschen ziehen aus beruflicher Veranlassung mehrmals im Leben um. Wer für seinen Arbeitsplatz einen Umzug durchführt, kann die Kosten in der Steuererklärung ansetzen. Aufwendungen für einen Umzug können auch diejenigen geltend machen, die durch den Wechsel des Wohnortes ihre doppelte Haushaltsführung beenden oder einen weiten Weg zur Arbeitsstelle deutlich verkürzen können. Dabei soll täglich mindestens eine Stunde Fahrtzeit eingespart werden.Bei beruflicher Veranlassung sind die Kosten für das Demontieren und Montieren der Möbel, das Ein- und Auspacken sowie die Beförderung des gesamten Umzugsgutes einschließlich Packmaterial wie Kartons und Seidenpapier in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.Anerkannt werden auch nachgewiesene Aufwendungen im Vorfeld oder im Nachgang des Umzugs, zum Beispiel Reisekosten für die Besichtigung des neuen Standortes und an den Umzugstagen, für die Anschaffung von Öfen und Kochherden, durch den Umzug erforderlicher Förderunterricht für Kinder.Für weitere Kosten, die durch den Umzug mittelbar entstehen, kann eine Umzugskostenpauschale in Anspruch genommen werden. Dazu gehören das Ummelden von Fahrzeugen, das Ändern von Personalausweisen, die Ummeldung oder Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen. Fachleute empfehlen, zunächst Nachweise für alle Kosten zu sammeln, die im Zusammenhang mit dem Umzug stehen. Steuerberater geben gern Auskunft zu den steuerlichen Auswirkungen eines Umzugs. lps/Cb

Doppelte Haushaltsführung

Kosten sind absetzbar bei beruflichen Gründen

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Kosten auch für Einrichtung absetzbar? Foto: Miele

Aufwendungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten oder gegebenenfalls als Betriebsausgaben absetzbar. Voraussetzung ist, weiterhin einen eigenen Haushalt am ersten Wohnort zu unterhalten, der auch Lebensmittelpunkt ist. Fahrtkosten, Mehraufwendungen für die Verpflegung (in den ersten drei Monaten) wirken sich ebenfalls steuermindernd aus. Das Finanzamt erkennt dabei Aufwendungen bis maximal 1000 Euro pro Monat für die am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befindliche Unterkunft an (siehe Paragraph 9 Einkommensteuergesetz – EStG). Strittig war bisher, ob der gesetzliche Höchstbetrag sämtliche Aufwendungen für die Zweitwohnungen beinhaltet oder nur die Miete zuzüglich Nebenkosten. Laut einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf sind die Aufwendungen für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung nicht auf den Höchstbetrag anzurechnen (AZ 13 K 1216/16). Möblierungskosten können demnach gesondert zu den Mietkosten geltend gemacht werden. Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände zusätzlich zu den Mietkosten geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte sämtliche Aufwendungen nur bis 1000 Euro. Laut Begründung des Bundesfinanzhofs war lediglich Ziel des Gesetzgebers, die Unterkunftskosten zu begrenzen. Einrichtungskosten zählen dagegen stets zu den sonstigen notwendigen Aufwendungen. Diese sollten nicht den Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort zugerechnet werden. lps/Cb

Die frühzeitige Übertragung von Vermögen spart Steuern

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Durch die frühzeitige Übertragung von Vermögen kann der Begünstigte Steuern sparen. Dabei ist die Devise: Besser verschenken als vererben! Wenn Vermögen vorhanden ist, sollte man sich schon zu Lebzeiten überlegen wie und auf wen es übertragen werden soll. Dies hat nicht nur steuerliche Vorteile, sondern kann auch Konflikten unter den Erben nach dem Tod vorbeugen. Der Schenker kann durch die Übertragung aktiv Einfluss auf die Nachfolgeregelung nehmen.

In vielen Fällen kann durch eine frühzeitige Planung die Steuerlast des Beschenkten minimiert bzw. auf null reduziert werden. Die Steuer bemisst sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb. Dieser ermittelt sich aus den übertragenen Vermögenswerten, abzüglich der mit übernommenen Verbindlichkeiten sowie steuerlicher Befreiungen (zum Beispiel bei Betriebsvermögen) und dem persönlichen Freibetrag.

Bei der Übertragung einer Immobilie ist wie folgt vorzugehen: Der Wert der Immobilie wird anhand vorgeschriebener Verfahren ermittelt (nahe dem Verkehrswert). Von diesem Wert werden übernommene Verbindlichkeiten abgezogen. Dies kann ein übernommenes Darlehen, eine zu zahlende Rente oder aber die Einräumung eines Wohn- oder Nießbrauchsrechts für die Schenker sein. Dieser ermittelte Wert ist dann nur zu 90% steuerpflichtig, wenn die Immobilie Wohnzwecken dient. Erfolgt die Schenkung direkt an die Kinder (Enkelkinder), haben die Kinder jeweils einen persönlichen Freibetrag von 400.000 € (200.000 €). In den meisten Konstellationen fällt aus diesem Grund keine Steuer an. Wird die Übertragung von Vermögen über einen längeren Zeitraum gestreckt, ist zu beachten, dass dieser Freibetrag erst nach Ablauf von zehn Jahren wieder vollständig genutzt werden kann.

Die Gewährung eines Nießbrauchsrecht hat zudem den Vorteil, dass die vererbende Partei die Immobilie auch nach der Schenkung weiter nutzen kann. Entweder wohnt sie in der Immobilie oder die Mieteinnahmen fließen ihr weiterhin zu. Der Nießbrauch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, er erlischt daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten. Da es zu unerwünschten Entwicklungen der Verhältnisse des Beschenkten kommen kann (zum Beispiel Insolvenz), ist ein vertragliches Rückforderungsrecht ratsam. Dabei ist nicht zu unterschätzen, dass bei einer Schenkung des Grundstücks die zukünftigen Wertsteigerungen bereits in der Hand des Beschenkten entstehen und damit bereits Steuer gespart wird.

Bei allen Überlegungen sollte jedoch nicht nur das Sparen der Erbschaft-/Schenkungsteuer gesehen werden. Die Übertragungen können auch zur Grunderwerbsteuer oder zu einkommensteuerlichen Belastungen führen. Eine (steuer-)rechtliche Beratung ist daher sinnvoll. Wir sind Ihnen, auch mit unseren Kooperationspartnern, gerne dabei behilflich.

Dipl.-Kfm. (FH) Christian Katz
Steuerberater
Steuerkanzlei Katz
Am Ortfelde 22
30916 Isernhagen

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