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STEUERBERATUNG UND RECHTSHILFE

Andreas Kellner: Begriffe aus dem Notariat - leicht verstanden

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Andreas Kellner, Notar und Rechtsanwalt

Der Notar und Rechtsanwalt, der häufig mit der Frage nach dem „Fachchinesisch“ konfrontiert wird, erklärt Ihnen die Begriffe seiner Tätigkeit.

Immer wieder kommt es vor, dass bei der Übersendung von Vertragsentwürfen der Notar mit der Frage nach dem „Fachchinesisch“ konfrontiert wird. Grund genug die Begriffe aus dem Notariat, die am häufigsten zu Fragestellung führen, einmal zu hinterleuchten. 

Auflassung

Wer schon einmal einen Grundstückskaufvertrag abgeschlossen hat, wird sich sicherlich mit der Frage beschäftigt haben, was ist eigentlich die Auflassung? 

Für einen klassischen Kaufvertrag sind Einigung und Übergabe die wichtigsten Begriffe. Die Einigung erfolgt dabei über den Kaufpreis und den Kaufgegenstand, während die Übergabe schließlich für jedermann nachvollziehbar durch Aushändigung des Kaufgegenstands erfolgt. Allerdings ist eine Übergabe bei einer Immobilie schlichtweg nicht möglich, da diese fest mit dem Grund und Boden verbunden ist. Insoweit wird beim Verkauf einer Immobilie die Übergabe durch die Auflassung ersetzt. Die Auflassung ist ein Begriff, der bereits dem Mittelalter entstammt, weil dort bei der Veräußerung einer Immobilie der Verkäufer sämtliche Türen und Fenster öffnete (also aufließ) seine persönlichen Gegenstände aus dem Haus brachte und der neue Eigentümer, nachdem er sein Hab und Gut ins Haus transportiert hatte, die Fenster und Türen wieder schloß. 

Die Auflassung war abgeschlossen. Dieser Begriff hat sich bis heute im Rechts- und Immobiliarwesen erhalten. 

Ausfertigung

Gerne fragen Beurkundende, nachdem sie den Termin vom Notar wahrgenommen haben und die Urkunde unterzeichnet haben, ob sie „das Original“ einmal übersendet bekommen könnten. Ein solcher Vorgang ist aber leider nicht möglich, denn das Original der Urkunde verbleibt – zwingend und gesetzlich vorgeschrieben – immer beim Notar in dessen Urkundensammlung. So ist es auch zu erklären, dass der Notar oftmals handschriftlich Vermerke auf und in den Urkunden tätigt, ohne jedes Mal das Dokument neu auszudrucken während der Beurkundung. Von der Urkunde werden dann, versehen mit den Korrekturen, Ausdrucke getätigt, die in drei Kategorien eingeteilt werden. 

Einfache Abschriften, beglaubigte Abschriften (mit Beglaubigungsvermerk, dass die Urkunde dem Original entspricht) und Ausfertigungen. Ausfertigungen haben im Rechtsverkehr die identische Wirkung wie das Original der Urkunde und daher wird die Ausfertigung nicht nur physisch verbunden (mit Band/Kordel), sondern auch offiziell vom Notar gesiegelt und unterschrieben! 

Die Wirkung der Ausfertigung ist daher der eines Originals entsprechend

Beurkundung und Beglaubigung

Besonders gerne im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Notaren werden die Begriffe Beglaubigung und Beurkundung verwechselt.

Neben zahlreichen anderen Begriffen, die einem Notar im Laufe seiner Tätigkeit begegnen, ist dem Laien nicht klar, wie sich die beiden Haupttätigkeiten eines Notars unterscheiden. 

Bei der einfacheren (und günstigeren) der beiden Tätigkeiten, der Beglaubigung, bestätigt der Notar mit seiner Unterschrift lediglich, dass eine Abschrift dem Originaldokument entspricht, oder aber, dass eine bestimmte Person, die Unterschrift, die zu beglaubigen ist, auch geleistet hat. Der Notar übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt des Dokumentes oder sonstige Details im Zusammenhang mit der Urkunde. Ihm obliegt maximal zu prüfen, ob ein Dokument rechtswidrigen Inhalts sein könnte, weshalb er dann die Beglaubigung auch verweigern könnte.. 

Bei der Beurkundung hingegen gehört zum Umfang der notariellen Tätigkeit im Vorfeld zunächst die (nicht gesondert zu berechnende) Beratung hinsichtlich der Art und Weise der Urkunde, aber auch die Vorbereitung der selben durch den Notar und Gestaltung in Zusammenarbeit mit den Urkundsbeteiligten. Gerade im Rahmen dieser Beratung erweist es sich als vorteilhaft, dass der Notar zwingend als Volljurist ausgebildet sein muss und daher die Beratung bedarfsgerecht auf alle Problemstellungen ausgerichtet vornehmen kann. 

Der Vorgang der Beurkundung selbst umfasst das Vorlesen des gesamten Textes durch den Notar als Amtsperson nebst Aufnahme von Änderungen oder sonstigen Anpassungen. Dieser Teil der Tätigkeit stellt dann aber lediglich den zeitlich geringsten Anteil der Arbeit des Notars dar, auch wenn die Wahrnehmung nach außen hin, da nur dabei der Beurkundende auch anwesend ist, genau gegenteilig ist. 

Nach dem Verlesen bestätigt der Notar durch seine Unterschrift, dass die ebenfalls unterzeichnenden Parteien sich ihm gegenüber mit amtlichen Ausweisdokumenten legitimiert haben, den Inhalt der Urkunde zur Kenntnis genommen und bestätigt haben und in seiner Gegenwart auch unterschrieben haben. 

Die Beurkundung ist insoweit die höchstmögliche Form der Glaubhaftmachung hinsichtlich inhaltlicher Richtigkeit und Bestätigung der unterzeichnenden Personen.

Die Auflistung notarieller Begrifflichkeiten an dieser Stelle beliebig fortsetzen, würde aber hier den zeitlichen, wie auch textlichen, Rahmen hier sprengen, 

Der Notar erläutert Ihnen aber gerne auch weitere Begrifflichkeiten seiner Tätigkeit bei Ihrem nächsten Besuch im Notariat Ihres Vertrauens.

 Notar und Rechtsanwalt Andreas Kellner
Am Markt 5
30938 Burgwedel
info@kanzlei-kellner.de