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STEUERBERATUNG UND RECHTSHILFE

Thomas Franke: Wachstumschancengesetz

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Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Thomas Franke gibt praktische Steuertipps.

Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater informiert über Maßnahmen und Änderungen und gibt praktische Tipps rund um das Thema Steuern.

Am 22. März 2024 hat der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zugestimmt.

Einkommensteuer

Zunächst möchte ich an dieser Stelle über die Maßnahmen berichten, die keinen Eingang in das Gesetz gefunden haben.

- Freigrenze bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000,00 Euro
- Anheben der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand ­ (z. B. bei Reisekosten)
- Erweiterter Verlustrücktrag
- Anhebung des Freibetrags bei Betriebsveranstaltungen auf 150,00 Euro (es bleibt bei 110,00 Euro)
- Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen – es verbleibt bei der Höchstförderung von insgesamt 40.000,00 Euro

Nun zu den Änderungen die Eingang in das Gesetz gefunden haben.

Für anfallende Geschenke nach dem 31.12.2023 wird die Grenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von derzeit 35,00 Euro auf 50,00 Euro p. a. angehoben

Die private Nutzung reiner Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge braucht im Gegensatz zu normalen Verbrenner Motoren nicht mit 1 v. H., sondern lediglich mit ¼ des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert zu werden. (Investitionsanreiz).

Zur Steigerung des Absatzes reiner Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge wurden die Anschaffungskosten von derzeit 60.000,00 Euro auf 70.000,00 Euro angehoben, um den gestiegenen Anschaffungskosten derartiger Fahrzeuge Rechnung zu tragen.

Diese Regelung gilt gleichermaßen für Unternehmer wie Arbeitnehmer.

Die sog. Reichweitenregelung von 80 km bei Hybridfahrzeugen wird nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses doch nicht gestrichen. Somit braucht der private Nutzungsanteil derartiger Fahrzeuge nicht mit 1 v. H., sondern nur mit ½ des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert werden.

Zudem wurde die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens befristet eingeführt für Anschaffungen nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025. Der Zeitraum beträgt somit lediglich 9 Monate, in dem die degressive Abschreibung beansprucht werden kann.

Allerdings darf der Prozentsatz nur das Zweifache der linearen Abschreibung und maximal 20 v. H. nicht übersteigen. Dies lohnt also nur bei Nutzungsdauern von 10 und mehr Jahren. Die Wirkung einer solchen Maßnahme darf durchaus bezweifelt werden.

Interessanter erscheint hierbei die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude.

Die degressive Abschreibung in Höhe von 5 v.H. kann vorgenommen werden für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden. Im Jahr der Anschaffung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig.

Der Steuerpflichtige hat das Wahlrecht zur linearen Abschreibung (3v.H.) zu wechseln. Dies bietet sich zum Beispiel dann an, wenn Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen vorzunehmen sind, da diese vorgenannten Absetzungen nicht bei degressiver Abschreibung vorgenommen werden dürfen.

Die degressive Abschreibung kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung der Inanspruchnahme ist, dass mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Abschreibung nur möglich, wenn der obligatorische Vertrag (nicht dinglich) nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Weiter hat die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau Eingang in das Gesetz gefunden.

Diese können dann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den drei folgenden Jahren 5 v. H. zusätzlich zur normalen Abschreibung vorgenommen werden, insgesamt also 20 v. H.

Dies ist möglich bei einem Bauantrag oder einer Bauanzeige für nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 hergestellte neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in diesen Fällen maximal 5.200,00 Euro bisher 4.800,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist auf einen maximalen Betrag von 4.000,00 Euro bisher 2.500,00 Euro je Quadratmeter begrenzt. Die Vorschrift ist anwendbar ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

In den Genuss einer besonderen Sonderabschreibung kommen Betriebe die eine Gewinngrenze von 200.000,00 Euro des der Sonderabschreibung vorhergehenden Wirtschaftsjahres nicht überschreiten.

Diese können dann eine Sonderabschreibung (zusätzlich zur normalen Abschreibung) bis zu 40 v. H. anstelle von bisher 20 v. H. der Investitionskosten abschreiben.

Diese Abschreibung kann insbesondere dann vorteilhaft sein, um Progressionssprünge im Steuersatz abzufedern bei stark angestiegenen Gewinnen in einem Jahr. Diese Regelung ist anwendbar für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2023 erfolgen.

Für private Veräußerungsgeschäfte (sog. Spekulationsgeschäfte) wurde die Freigrenze, nicht Freibetrag, von 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht, wenn der erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro nun 1.000 Euro beträgt. Die Vorschrift ist ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anwendbar.

Neben dem Wachstumschancengesetz ist auch unser höchstes Steuergericht, der Bundesfinanzhof, nicht untätig geblieben.

So hat es im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) interessante Urteile gegeben, die es zu kennen sich lohnt.

In einem Fall hatten die Steuerpflichtigen ein ca. 4.000 qm großes mit einem Eigenheim bebautes Grundstück erworben, dieses saniert und in der Folge selbst bewohnt. Anschließend stellte sich heraus, dass das Grundstück größere Bebauungsmöglichkeiten bot als zunächst gedacht. Daraufhin entschloss man sich, das Grundstück zu teilen. Dieser abgetrennte Bereich betrug 1.000 qm und wurde von den Steuerpflichtigen als Gartenland genutzt sowie gleichzeitig zum Verkauf angeboten. 

Der Kauf erfolgte im Jahr 2014, die Eigennutzung erfolgte im Jahr 2015 und der Verkauf der 1.000 Quadratmeter erfolgte im Jahr 2019, also innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren. Bei einer Eigennutzung beträgt die Spekulationsfrist nicht 10 Jahre, sondern deutlich kürzer. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Diese Sonderregelung wollten die Steuerpflichtigen für sich in Anspruch nehmen. Finanzamt und schließlich der Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. September 2023, Az. IX R 14/22 waren da anderer Ansicht.

Der Zusammenhang zwischen einem geteilten Grundstück und einem eigengenutzten Wohnheim ist nicht gegeben, wenn die Teilung ausschließlich für spätere Verkaufsabsichten erfolge. In diesem Fall steht die Nutzung nicht mehr im Zusammenhang mit dem eigengenutzten Grundstück. Das abgetrennte Gartengrundstück gilt somit als eigenständige Immobilie, so dass die Frist von 10 Jahren für einen steuerfreien Verkauf eingehalten werden muss. Wann der Zusammenhang mit der Eigennutzung bestehen bleibt, ließ der Bundesfinanzhof indes offen.

Ihnen liebe Leserinnen und Leser wünsche ich einen sonnigen Frühling.

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Thomas Franke