Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

 

Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Anzeige
STEUERBERATUNG UND RECHTSHILFE

Lärmbelästigung durch Wärmepumpen - Was kann ich tun?

Lärmbelästigung durch Wärmepumpen - Was kann ich tun? Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Tobias Ebert, Rechtsanwalt Foto: Dethard Hilbig

Was Anlagenbetreiber dürfen und Nachbarn dulden müssen, regelt die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Tipps von Rechtsanwalt Tobias Ebert

Wärmepumpen erfreuen sich einer immer größeren Beliebtheit. Sie machen die natürliche Wärme aus dem Boden, der Luft oder dem Grundwasser nutzbar und gelten als klimafreundlich. Investitionen in sie werden staatlich gefördert.

Der Betrieb von Wärmepumpen verursacht allerdings nicht selten auch Probleme. Häufig stören sich Nachbarn an deren Tonkulisse, insbesondere an den tieffrequenten Tönen. Das kann verschiedene Ursachen haben. Die eine oder andere Anlage ist veraltet, sie entspricht nicht dem Stand der Technik. Das Lager ist defekt oder es findet keine ausreichende Körperschallentkopplung statt. Doch was kann ich tun, wenn ich mit einer solchen Situation konfrontiert bin?

Wichtig zu wissen ist zunächst, dass nicht jeder subjektiv als störend empfundene Lärm unzumutbar im Rechtssinn ist. Die Grenze dessen, was Anlagenbetreibern erlaubt und vom Nachbarn zu dulden ist, regelt die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 14.10.2022 – 12 A 2675/20). Sie wird zur Auslegung des Rechtsbegriffs der schädlichen Umwelteinwirkung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) herangezogen. Dieses bestimmt in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, dass nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um solche handelt es sich grundsätzlich bei Wärmepumpen - so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbei-zuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG).

Nach der TA Lärm ist ein ausreichender Schutz grundsätzlich gewährleistet, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionswerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet (Nr. 3.2.1 TA Lärm). Abweichungen von dieser Regelung können je nach Vorbelastung gerechtfertigt sein. Maßgeblicher Immissionsort ist nach Nr. 2.3 Abs. 1 TA Lärm der nach Nr. 1.3 des Anhangs zur TA Lärm zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Dieser Ort liegt bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes. In einem allgemeinen Wohngebiet gelten an diesem Ort die Richtwerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (Nr. 6.1 TA Lärm).

Erste Anhaltspunkte dafür, ob Lärmrichtwerte überschritten werden, kann mittlerweile fast jeder mittels Handy ermitteln. Mehr als ein Anhaltspunkt ist dies jedoch nicht; Handys sind keine geeichten Messgeräte.

Werden Lämmrichtwerte nicht eingehalten, empfehlen wir zunächst das Gespräch mit dem Anlagenbetreiber. Führt das nicht zum Erfolg, haben Betroffene die Möglichkeit, sich an die Bauaufsicht und/oder die zuständige Immissionsschutzbehörde zu wenden (sog. Antrag auf bauaufsichtliches bzw. immissionsschutzrechtliches Einschreiten). Eine weitere Möglichkeit ist der Zivilrechtsweg.

Sollten Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte benötigen, sei es als betroffener Nachbar oder als Anlagenbetreiber, stehen wir Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Tobias Ebert, Rechtsanwalt
Kanzlei Prof. Versteyl, Rechtsanwälte
Standort Hannover