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STEUERBERATUNG UND RECHTSHILFE

Andreas Kellner, Notar und Rechtsanwalt in Burgwedel: Gemeinsam, Zusammen...oder doch allein?

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Andreas Kellner, Notar und Rechtsanwalt

Grundstückskäufe, gesellschaftsrechtliche Konstellationen und auch klassische Eheverträge gehören zu den üblichen Tätigkeiten des Notars. Öfter kommen auch Fragen zur Regelung von nichtehelichen Partnerschaften.

Neben den üblichen Tätigkeiten des Notars, zu denen Grundstückskäufe, gesellschaftsrechtliche Konstellationen und auch klassische Eheverträge gehören, kommen immer öfter Fragen zur Regelung von nichtehelichen Partnerschaften, den (auch) so genannten „Patch-Work-Familien“ auf den Notar zu. 

Zusätzlich hat das Bundesjustizministerium in den letzten Tagen mit dem Vorschlag einer Verantwortungsgemeinschaft für weitere „Unklarheiten“ gesorgt und bevor dieses Institut gesetzlich einmal verabschiedet ist und dann, später einmal, vor einem Notar besiegelt werden kann, soll einmal ein Überblick über mögliche und nötige Regelungen bei einem Lebensbund ohne Wunsch oder Möglichkeit zur Eheschließung gegeben werden. 

Zivilrechtliche Verträge

Wie auch unter Ehepartner muss jeder Vertragspartner einzeln den Vertrag schließen, der beabsichtigt ist. So müssen Mietverträge immer von allen Parteien geschlossen werden, die dann auch die Wohnung beanspruchen wollen. Gleiches gilt auch für die Kündigung, die nur gemeinschaftlich möglich ist. Ein Lieblingsbeispiel ist hier auch die Urlaubsbuchung, bei dieser Sorgfalt vielfach nicht beachtet wird und zu unliebsamen Überraschungen führen kann 

Der Umstand, dass das Wohnungsinventar letztlich demjenigen gehört, der auch auf der Rechnung steht sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. 

Kinder

Abkömmlinge, die ein Partner in eine Beziehung mitbringt, gehören, ohne diesen Begriff im besitzrechtlichen Sinne zu meinen, zum jeweiligen Elternteil. Das bedeutet nicht nur, dass keinerlei rechtliche Befugnisse bestehen, sondern auch, dass lediglich Vorgaben der jeweiligen Eltern zu beachten sind (z. B. den Umgang mit Dritten betreffend), Weisungen aber von den Kindern schlichtweg ignoriert werden dürfen. Entsprechende Kenntnisse empfehlen sich gerade für Krisensituationen, die im pubertären Stadium häufig Auftreten und Weisungen mit rechtlichen Auswirkungen können von dem anderen Partner schlichtweg nicht abgegeben werden. Folglich empfiehlt es sich hier auch äußerst zurückhaltend zu sein, da sich die unabschätzbaren Folgen erst bei negativen Kausalverläufen offenbaren. 

Testamente

Die rechtlichen Tatsachen sind bei beiden gesetzlich zulässigen Arten des Testamentes identisch. Unabhängig ob man sich für eine handschriftliche oder eine notarielle Form (für die dann die Kosten eines Erbscheins erspart bleibt) entscheidet, kann ohne Trauschein jede natürliche Person nur ein Einzeltestament errichten. Gemeinsame Testamente hingegen sind Ehepartnern vorbehalten und in jedem anderen fall daher unwirksam. 

Dem absoluten Wunsch einer Lebensgemeinschaft nach einer gemeinsamen letztwilligen Verfügung kann insoweit nur mit einem notariellen Erbvertrag nachgekommen werden, zu dem dann entsprechende Beratung einzuholen ist. 

Vorsorgevollmacht/ Patientenverfügung

Im Gegensatz zu Vorstehendem kann hingegen die Vorsorgevollmacht wie auch die Patientenverfügung auch gemeinsam verfasst werden. Hier ist keine Formvorgabe zu beachten, die häufigen Fälle von Unsicherheiten im praktischen Umgang mit den entsprechenden Dokumenten empfiehlt allerdings allein zur Rechtssicherheit eine notarielle Beurkundung einer solchen Vollmacht. Durch die gemeinsame Errichtung sind die Kosten letztlich auch entsprechend niedriger, als bei alleinigen Vollmachten. 

Güterrechtliche Regelungen/Unterhalt

Äußerst komplex ist der Themenkomplex bei Vereinbarungen über Vermögensgegenstände und Unterhalt. Grundsätzlich bestehen ohne Ehe keinerlei Ansprüche (neben gesetzlichen Ansprüchen wie z. B. (Kindes-(Betreuungsunterhalt) auf Unterhalt. Gleiches gilt hier für Ansprüche auf Vermögensausgleich, z. B. bei einem Erwerb einer Immobilie. Hier hat sich in der Praxis zunehmend der Partnerschaftsvertrag als Alternative durchgesetzt, der sowohl in der Form als auch in der inhaltlichen Gestaltung frei von normierten Vorgaben ist. Eine rechtliche Beratung ist aber hier unumgänglich, denn einzelne Komplexe, wie z. B. die Zwangsvollstreckungsunterwerfung oder Immobilien können durchaus einem Zwang zur notariellen Beurkundung unterliegen, so dass hier unbedingt rechtlicher Rat, z. B. durch einen Notar, eingeholt werden sollte. 

Altersversorgung

Auch für die Altersversorgung bestehen derzeit ohne Trauschein keine gegenseitigen Ansprüche auf Ausgleich für die Zeiten des Bestehens der Partnerschaft. Es empfiehlt sich insoweit auch hier entsprechende Regelungen mit einem Vertrag wie bereits vorstehend zu regeln, wobei immer im Bewusstsein bleiben sollte, dass ein Ausgleich gesetzlicher Ansprüche auf Versorgungsleistungen grundsätzlich nicht erfolgt und eigene Leistungen für die Altersversorgung erbracht werden sollten.

Für den Fall einer partnerschaftlichen Bindung ohne Trauschein empfiehlt es sich aber in jedem Fall grundsätzlich eine juristische Beratung in Anspruch zu nehmen und Regelungen zu treffen, allein um Unvorhergesehenes zu vermeiden.

Notar und Rechtsanwalt Andreas Kellner
Am Markt 5
30938 Burgwedel
info@kanzlei-kellner.de