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STEUERBERATUNG UND RECHTSHILFE

Neue Formulare

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Damit Sie nicht bei der Suche nach dem passenden Feld verzweifeln: Manche Formulare der Einkommensteuererklärung wurden für das Veranlagungsjahr 2023 verändert - etwa das für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Foto: Benjamin Nolte/ dpa-mag 5.

Änderungen bei der Einkommensteuererklärung

Jahr für Jahr wird sie bei vielen Menschen in Deutschland fällig: die Steuererklärung. Und obwohl sich das Grundprozedere nicht verändert, variieren die Formulare doch. Wer zur Abgabe verpflichtet ist und seine Steuererklärung in Eigenregie macht, hat bis zum 2. September Zeit, sich mit den Neuerungen vertraut zu machen und die Erklärung abzugeben.

Das sind die wichtigsten Änderungen bei den Vordrucken für das Veranlagungsjahr 2023:
Anlagen Kind/Vorsorgeaufwand/Energetische Maßnahmen: Laut Bund der Steuerzahler sind einige Formulare länger und umfangreicher geworden
insbesondere betroffen sind die drei genannten Anlagen.
Anlage N-Doppelte Haushaltsführung: Wer aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt führt, hat die Aufwendungen dafür bislang in der Anlage N - für Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit und deren Werbungskosten - angegeben. Jetzt gibt es dafür eine eigene Anlage, die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung.
Anlagen V-FeWo/V-Sonstige: In der Anlage V wurden bislang sämtliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angegeben. Ab dem Veranlagungsjahr 2023 werden die Einkünfte von Ferienwohnungen oder Kurzzeit-Vermietungen von Wohnraum - zum Beispiel während der Urlaubszeit - separat angegeben: in der Anlage V-FeWo. Aus Vereinfachungsgründen werden Einkünfte von bis zu 520 Euro laut Bund der Steuerzahler nicht versteuert. Allerdings ist das eine Bagatellgrenze, kein Freibetrag.

Weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, etwa Parkflächen oder Rechte, werden jetzt in der Anlage V-Sonstige eingetragen.

■ Anlage SO: Sie handeln mit virtuellen Währungen wie Bitcoin oder Token? Dann müssen Sie die Geschäfte in der Anlage SO bei den sonstigen Einkünften angeben. Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass der Bundesfinanzhof Kryptowährungen als sogenannte sonstige Wirtschaftsgüter eingestuft hat, deren Gewinne bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr steuerpflichtig sind. Liegen zwischen Kauf und Verkauf mehr als 12 Monate, können etwaige Gewinne steuerfrei mitgenommen werden.
dpa


Zumutbare Belastungen erhöhen

Bündelung von Werbungs- und Krankheitskosten entlastet mehr

Fahrtkosten, Fachbücher, Fort- und Weiterbildungen: Entstehen Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrem Job Kosten, können diese als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Fallen hohe Werbungskosten und hohe außergewöhnliche Belastungen in einem Jahr zusammen, kann sich das positiv auf die Steuerlast auswirken. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Der Grund: In welchem Umfang außergewöhnliche Belastungen, etwa für den Gesundheitsbedarf, überhaupt von der Steuer abgesetzt werden können, hängt vom zu versteuernden Einkommen ab. Wird dieses durch hohe Werbungskosten und Freibeträge gemindert, mutet der Gesetzgeber Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern aufgrund des geringeren Einkommens auch einen geringeren Betrag von Belastungen zu, den sie selbst tragen müssen. Die Schwelle zur Absetzbarkeit liegt dann niedriger.

Ein Beispiel verdeutlicht die Wirkung

Der Bund der Steuerzahler nennt ein Beispiel: Ein Steuerzahler mit Kind (Einzelveranlagung) hat einen Bruttolohn von 50 000 Euro, Werbungskosten in Höhe von 2000 Euro für den Arbeitsweg und Krankheitskosten von 1500 Euro für eine Zahnbehandlung. In dieser Konstellation liegt seine zumutbare Belastung bei 1286 Euro. Das bedeutet, dass von den 1500 Euro Krankheitskosten nur 214 Euro als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Erwirbt der Steuerzahler in dem Beispiel aber noch einen Computer im Wert von 950 Euro für rein berufliche Zwecke, steigen die Werbungskosten, die zumutbare Belastung sinkt auf nur noch 1258 Euro ab. So könnten bereits 242 Euro von der Zahnbehandlung berücksichtigt werden. Kauft er im selben Jahr auch noch eine Brille im Wert von 250 Euro für sein Kind, kann er bereits 492 Euro steuerlich absetzen.

„Sobald die Grenze der zumutbaren Belastung überschritten ist, können weitere außergewöhnliche Belastungen steuerlich vollständig erfasst werden“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Das gelingt umso mehr, wenn die Werbungskosten das Einkommen gemindert haben.
dpa