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STEUERBERATUNG UND RECHTSHILFE

Stefan Kahnt, Steuerberater: Neues in 2024

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Stefan Kahnt, Steuerberater

Für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter wird eine Sofortabschreibung ermöglicht. Dazu wird die Grenze für den Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter ab 2024 auf 1.000 EUR angehoben.

Infolge des Ukraine-Krieges hat der Bund aufgrund nachhaltig gestiegener Energiekosten den Abschlag Dezember 2022 für Gas- und Wärmelieferungen übernommen. Dieser Betrag war zunächst zur Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 vorgesehen. Nach einer aktuellen Gesetzesänderung entfällt nunmehr die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 ersatzlos!

Vielfach erhofft, doch am Ende wurde die Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 Prozent auf Speisen bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nicht wie angekündigt verlängert. Seit dem 01.01.2024 beträgt der Umsatzsteuersatz wieder 19 Prozent. Die einzige Vereinfachungsregel hierbei betrifft Gastronomen, die in der Silvesternacht nach 24:00 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausgeführt haben.

Inzwischen sind alle Übergangsvorschriften ausgelaufen und für die Aufzeichnung von Bargeld im Unternehmen ist ein Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) einzusetzen. Sofern keine weiterhin zulässige offene Ladenkasse geführt wird, drohen bei Verstoß hohe Bußgelder. Mit der Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungsgerätes wurde auch eine Meldepflicht eingeführt. Daten des elektronischen Aufzeichnungsgerätes sind dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen. Da ein solcher Vordruck bis heute nicht existiert, wurde die Meldepflicht bis auf weiteres ausgesetzt. Nach dem Wachstumschancengesetz soll nunmehr eine elektronische Meldemöglichkeit eingeführt werden.

Zum Anschub der Digitalisierung wurde für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung ermöglicht. Diese Regelung ist aktuell zeitlich unbefristet und kann somit auch in 2023 und 2024 in Anspruch genommen werden.

Die Grenze für den Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter wird ab 2024 von 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben.

Im Bereich der Unternehmereinkünfte ist es bereits seit langem bekannt: Erzeugt ein kleines Unternehmen dauerhaft Verluste hinterfragt die Finanzverwaltung die Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers. Wird dann eine überwiegend im privaten Bereich liegende Motivation festgestellt, das Unternehmen zu betreiben und die Verluste in Kauf zu nehmen, spricht man von Liebhaberei und die ermittelten Verluste werden steuerlich nicht berücksichtigt. Diese Rechtsauffassung weitet die Finanzverwaltung nach und nach auch auf die Vermietung von Immobilien aus. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes wurden Verluste, die bei der Vermietung einer sogenannten Luxusimmobilie entstanden sind steuerlich nicht berücksichtigt, da die Marktmiete den Wohnwert nicht angemessen wiederspiegelt und insoweit eine kostendeckende Vermietung nicht möglich war.

Im Zusammenhang mit der Immobilien empfehlen wir unseren Mandanten regelmäßig zu prüfen, ob die Mieten wenigstens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen. Andernfalls kann das Finanzamt die Werbungskosten werden entweder vollumfänglich oder zum Teil nicht anerkannen.

Photovoltaikanlagen erfreuen sich, trotz sinkender Einspeisevergütungen, immer noch großer Beliebtheit. Ab dem Jahr 2022 wurden für die Besteuerung neue Fakten geschaffen: Erfüllen Photovoltaikanlagen verschiedene Voraussetzungen, sind diese von der Einkommensteuer in vollem Umfang befreit.(Es besteht kein Wahlrecht auf die Befreiung zu verzichten!) Zunächst einmal darf die Anlage, die auf einem Einfamilienhaus oder einem nicht zu Wohnzwecken dienendem Gebäude einen Peakwert von 30 kw nicht übersteigen. Bei Mehrfamilien- und Mischimmobilien darf der Peakwert von 15 kw pro Einheit nicht überstiegen werden. Werden mehrere Anlagen betrieben, darf die Gesamtleistung nicht mehr betragen als 100 kw (peak). Insbesondere bei Fragen zur Umsatzsteuer in den Jahren 2022 und ab dem Jahr 2023 empfehlen wir, im Zweifel fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Ein weiterer steuerlicher Dauerbrenner ist das Arbeitszimmer. Vor der Corona-Pandemie war es stets recht aufwändig Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Doch mit den Beschränkungen der Corona-Pandemie war ein Umdenken erforderlich, da Arbeitnehmer nunmehr verstärkt im Home-Office arbeiten mussten. Es wurde eine Homeoffice Pauschale eingeführt, die nicht den strengen Anforderungen eines Arbeitszimmers genügen musste. Seit 2020 können für maximal 120 Tage 5 EUR am Tag steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ab dem Jahr 2023 wurde die Pauschale erhöht. Nun können an maximal 210 Tagen 6 EUR steuerlich geltend gemacht werden.

Soweit das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, können weiterhin die gesamten Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden.

Wer freiwillig eine Steuererklärung abgeben möchte, der kann bis zum 31.12.2024 noch die Steuererklärungen ab dem Jahr 2020 beim Finanzamt einreichen.

Diejenigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen ihre Steuererklärungen für 2023 bis zum 31.08.2024 abgeben. Bei Beauftragung eines Steuerberaters verlängert sich diese Frist bis zum 02.06.2025!

Selbst die Steuererklärung 2022 kann bei Beauftragung eines Steuerberaters noch fristgerecht eingereicht werden. Hier endet die Frist am 31.07.2024.