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STEUERBERATUNG UND RECHTSHILFE

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Thomas Franke: Jahresausblick und Neuerungen 2023 und Folgejahre

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Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Thomas Franke gibt praktische Steuertipps.

Thomas Franke gibt praktische Steuertipps.

Das Jahr 2023 neigt sich dem Ende zu, die ersten Schneeflocken sind gefallen und die Temperaturen im Außenbereich lassen einen frösteln. Gleichwohl sollten einige Dinge aus steuerlicher Sicht bedacht werden.

Unternehmer und Arbeitnehmer: Zu beachten ist ferner, dass sich der gesetzliche Mindestlohn ab 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro erhöht hat.

Die Einhaltung der Zahlung des Mindestlohns wird von den entsprechenden Behörden, DRV Bund und auch der Zollverwaltung überwacht. Bei Nichtbeachtung drohen erhebliche Sanktionen.

Mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde wird auch die Lohngrenze für sog. Minijobs von derzeit 520,00 Euro auf 538,00 Euro angehoben.

Hierbei wird eine 10 Stunden Woche unterstellt. 12,41 Euro x 10 h x 4,33 (Multiplikator für einen Monat) = 537,35 Euro, gerundet 538 Euro.

Die Homeoffice Pauschale wurde von 5,00 Euro pro Tag auf 6,00 Euro pro Tag angehoben und beträgt maximal 1.260,00 Euro bei einer angenommenen Beschäftigungszeit von 210 Tagen pro Jahr.

Inflationsausgleichprämie und Senkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen: Die andauernde Energiekrise hatte den Gesetzgeber bewogen, für die Steuerbürger finanzielle Erleichterungen zu schaffen.

Hierzu wurde der Umsatzsteuersatz ab 1. Oktober 2022 für Gaslieferungen bis ursprünglich 31. März 2024, nunmehr geplant nur noch bis zum 29. Februar 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.

Für den Zeitraum 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu insgesamt 3.000,00 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Es können nicht vertraglich oder tariflich geschuldete Leistungen „umgewandelt“ werden. Die Zahlungen können auch auf einzelne Monate verteilt werden, um so einen breiteren Zeitraum finanziell zu unterstützen.

Diese Prämie stellt eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar. Arbeitgeber müssen dies bei der Überweisung deutlich machen, dass es sich um die Zahlung dieser steuer- und sozialversicherungsfreien Prämie handelt.

Besser noch, wenn dies in der Lohnabrechnung zusätzlich gezeigt wird.

Dies ist bei den zu erwartenden Nachzahlungen für Energie im Dezember eine willkommene Erleichterung, ist dies doch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen vorteilhaft, da hierauf keinerlei steuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Abgaben zu entrichten sind.

Vermietung und Verpachtung: Zur Ankurbelung des Mietwohnungsneubaus hat der Gesetzgeber den § 7 b des Einkommensteuergesetzes wieder reaktiviert. Diese sogenannte Sonderabschreibung war ursprünglich zum 1. Januar 2022 ausgelaufen.

Nunmehr wurde diese Sonderabschreibung wiederum reaktiviert für alle nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauanträge oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen herstellt, die die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 des Bewertungsgesetzes (abgeschlossener Wohnraum) erfüllen.

Zusätzlich sind die Kriterien „Effizienzhaus 40“ (max. 40 Prozent Primärenergie), welches durch ein Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachzuweisen ist.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden.

Die Förderung beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren jeweils zusätzlich 5 Prozent (4x 5= 20) zu den normalen Abschreibungen von 3 Prozent.

Hierbei sind die Kosten der Herstellung auf 4.800 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Bei Überschreiten dieser Grenze entfällt die Förderung gänzlich.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf 2.500 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.

Beispiel: Baukosten 100 Quadratmeter à 4.800 Euro = 480.000,00 Euro. AfA Bemessungsgrundlage sind dann 100 Quadratmeter à 2.500 Euro = 250.000 Euro hiervon Abschreibung 5 Prozent = 12.500,00 Euro zuzüglich Normalabschreibung von 3 Prozent = 7.500 Euro, so dass insgesamt 20.000 Euro in Abzug gebracht werden können. Bei einem angenommenen Steuersatz von 40 Prozent immerhin 8.000 Euro zuzüglich Ersparnis Solidaritätszuschlage und ggfs. Kirchensteuer.

Neu gegenüber dem Regierungsentwurf sollen die Baukosten von derzeit 4.800 Euro auf 5.200 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche angehoben und die Bemessungsgrundlage für Abschreibung von derzeit 2.500 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche auf 4.000 Euro erhöht werden.

Wachstumschancengesetz: An dieser Stelle möchte ich noch kurz über das Wachstumschancengesetz berichten, wonach der Bundesrat am 24. November 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hat, so dass es hier noch zu Änderungen kommen kann.

Vorgesehen ist eine Freigrenze von 1.000,00 Euro pro Jahr für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gem. § 3 Nr. 73 EStG. Wird diese Grenze überschritten, ist insgesamt alles zu versteuern, also kein Freibetrag, sondern Freigrenze. Dies könnte beispielsweise bei der Zimmervermietung während einer Messeveranstaltung der Fall sein. Gültig am dem Veranlagungszeitraum 2024.

Für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind soll der Freibetrag von derzeit 35,00 Euro auf 50,00 Euro pro Jahr angehoben werden. Anwendbar ebenfalls ab 2024.

Für die private Nutzung betrieblicher Elektro PKW (rein elektrisch) sind anstelle der sog. 1 Prozent Regelung nur ein 1/4 des Bruttolistenpreises anzusetzen, sofern der Bruttolistenpreis den Betrag von 70.000,00 Euro nicht übersteigt, bislang waren dies 60.000,00 Euro.

Die Grenze für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter soll von derzeit 800,00 Euro auf 1.000,00 Euro pro Jahr angehoben werden. Sofern die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten diesen Wert nicht übersteigen, dürfen sie im Zugangsjahr sofort und in voller Höhe abgeschrieben werden. Auch bei den geringwertige Wirtschaftsgüter Sammelposten soll der Betrag von bislang 1.000,00 Euro auf 5.000,00 Euro bei einer Verkürzung Auflösungsdauer von bislang 5 auf 3 Jahre erfolgen.

Aufgrund gestiegener Kosten sollen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von derzeit 28,00 Euro auf 32,00 Euro bei 24-stündiger Abwesenheit und von bisher 14,00 Euro auf 16,00 Euro bei Abwesenheit von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte von mehr als 8 Stunden angehoben werden, ebenfalls ab 2024.

Ebenfalls angehoben werden soll die Pauschale bei Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Weihnachtsfeier) von bislang 110,00 Euro auf 150,00 Euro ebenfalls ab dem Jahr 2024. Bis zu diesem Betrag brauch keine Lohnsteuer einbehalten werden.

Ihnen liebe Leserinnen und Leser wünsche ich eine besinnliche Adventszeit sowie frohe Festtage und einen guten Start in das Jahr 2024.

Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Thomas Franke