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STEUERBERATUNG UND RECHTSHILFE

Rechtsanwalt und Notar Andreas Kellner: Weihnachten - (auch) Zeit für Geschenke

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Rechtsanwalt und Notar Andreas Kellner berät Mandanten in seiner Kanzlei in Burgwedel.

Das Thema Schenken - Begrifflichkeiten und Fragen.

Zu Weihnachten steht, neben dem urchristlichen Grundgedanken des Festes und den damit verbundenen Bräuchen auch das Thema Geschenke, vor allem bei Kindern, hoch im Kurs. Aber auch unter Erwachsenen nimmt das Thema Schenken eine große Bedeutung ein und, vielfach bei der Betrachtung vorweggenommener Erbfolgen zur Reduzierung damit verbundener Steuerlasten, wird alljährlich zu Weihnachten, vor allem in den Notariaten, zum Dauerbrenner.

Es ist daher eine gute Zeit, sich einmal mit den Begrifflichkeiten und Fragen (so wie Irrtümern) rund ums Schenken zu beschäftigen.

Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung, durch die eine Person aus dem Vermögen einer anderen Person bereichert wird und die freiwillig erfolgt.

Diese Definition findet sich in § 516 BGB Und stellt damit klar, dass jemand leistungslos eine bestimmte Sache oder ein Rechtszuwachs zu seinem Vermögen erhält.

Hinzugefügt werden muss allerdings an dieser Stelle noch, dass es sich bei einer Schenkung um einen Vertrag handelt, den so genannten Schenkungsvertrag, der vom Typ her ein einseitig verpflichtender Vertrag ist.

Daraus folgt wiederum, dass hier auch vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können. So kann zum Beispiel der Beschenkte, sollte der Schenker zwischen dem Schenkungsversprechen (endgültig unwiderruflich) und der Übergabe versterben, unter bestimmten Umständen von den Erben den Geschenken Gegenstand fordern.

Der Schenkungsvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden, was jedem objektiven Betrachter spätestens bei der Erinnerung an die Momente unter dem Weihnachtsbaum einleuchtend erscheint.

Zu beachten ist allerdings, dass eine Schenkung erst dann rechtswirksam erfolgt ist, wenn die Schenkung auch tatsächlich vollzogen ist. Das Schenkungsversprechen an sich, aus welchem dann ein Recht gefordert werden könnte, ist beurkundungspflichtig vor einem Notar.

Ferner sind hier Sonderregeln dahingehend zu beachten, dass sämtliche Verträge, die sowieso einer notariellen Beurkundung bedürfen (z.B. Grundstücksverträge), auch im Schenkungsfall notariell beurkundet werden müssen. Daher sind die Schenkungen von Grundstücken, die meist als Übertragungsverträge bezeichnet werden auch immer beurkundungspflichtig.

Inwiefern für eine beabsichtigte Schenkung aber ein Notar benötigt wird, kann Ihnen jedes gute Notariat vor Ort beantworten.

Die Schenkung ist, einmal durchgeführt, nur sehr schwierig zurückzufordern. Zwar findet sich immer wieder der Begriff des groben Undanks, nach dem eine Schenkung zurückgefordert werden kann. Der insoweit mögliche Widerruf der Schenkung ist aber lediglich an sich leicht zu erklären, kaum aber durchzusetzen.

Dieser Umstand liegt in der Tatsache begründet, dass die Rechtsprechung in den vergangenen Jahrzehnten an den Begriff, des groben Undanks extrem hohe Voraussetzungen geknüpft hat und, mit Ausnahme von schweren tätlichen Angriffen und Angriffen auf Leib und Leben des Schenkers (oder naher Angehöriger) kaum realistische Chancen auf die Durchsetzung eines solchen Anspruchs bestehen.

Wissenswert dazu ist aber, dass der BGH erst kürzlich entschieden hat, dass die Widerrufserklärung einer Schenkung gerade keinerlei Begründung enthalten muss, da dem Beschenkten, der die Schenkung dann zurückgeben muss, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und eine Überprüfung möglich sei.

Ein weiterer großer Irrtum besteht bei Schenkungen, wenn es zum Erbfall kommt. Hier wird vielfach davon ausgegangen, dass sich Kinder grundsätzlich anrechnen lassen müssen, was sie bereits im Vorfeld, also zu Lebzeiten, vom Erblasser erhalten haben.

Hierbei kommt es jedoch auf die Ausgestaltung der Schenkung an und was der Schenker im Zusammenhang mit der Schenkung festgehalten hat. Zu einem späteren Zeitpunkt kann ausschließlich einvernehmlich mit allen Beteiligten eine solche Regelung nachgeholt werden. Beachtet man zusätzlich noch die hier geltenden Fristen (zum Beispiel die 10-Jahres-Frist) kann es passieren, dass bereits beschenkte Personen im Erbfall noch einmal ihren vollen gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil fordern können.

Zusammen gefasst sollen die vorstehenden Ausführungen, aber die Freude am Schenken und das Weihnachtsfest nicht drüben, sondern lediglich ins Bewusstsein aller Schenkenden rufen, dass eine rechtzeitige Beratung möglicherweise vor Vielem bewahren kann.

Notar und Rechtsanwalt
Andreas Kellner, Am Markt 5,
30938 Burgwedel,
info@kanzlei-kellner.de