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Steuerberatung und Rechtshilfe

Bye-bye Soli?

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Stefan Kahnt, Steuerberater

Vermögen frühzeitig übertragen und Steuern sparen

Im Jahr 1991 als vorläufige Wiederaufbauhilfe eingeführt hat der Solidaritätszuschlag seit nunmehr fast 30 Jahren die Gemüter der Steuerzahler erhitzt. Immer wieder war der Solidaritätszuschlag Angriffen ausgesetzt, bei denen seine Abschaffung gefordert wurde. Vergeblich. Es fällt dem Staat sichtlich schwer, auf diese liebgewonnene Einnahme zu verzichten. Hat der Solidaritätszuschlag zuletzt fast 19 Milliarden Euro in die Kassen des Bundes gespült. Nun liegt ein Gesetzentwurf vor, der die Freigrenzen zur Erhebung des Solidaritätszuschlages auf den Weg bringen soll!Anstelle einer Abschaffung sollen neue neue Freigrenzen für die Erhebung des Solidaritätszuschlages eingeführt werden. Die Freigrenzen markieren eine solidaritätszuschlagsfreie Zone, einen Übergangsbereich, sowie den Bereich, in dem der Solidaritätszuschlag unverändert erhoben wird. Zunächst sollen alle Bruttoarbeitseinkommen bis 73 874 Euro für Alleinstehende vom Solidaritätszuschlag befreit werden. Für Ledige, die über ein höheres Bruttoarbeitseinkommen verfügen, soll dann in einer Gleitzone die Belastung durch den Solidaritätszuschlag ansteigen bis auf 5,5 Prozent der Einkommensteuer. Die Gleitzone endet dann bei 109 451 Euro. Höherverdienende sind unverändert durch den Solidaritätszuschlag belastet.Der Sockelbetrag beträgt für Familien mit zwei Kindern und einem Alleinverdiener 151 990 Euro und die Gleitzone endet bei 221 375 Euro.  

Tod gesagte leben länger. Der Solidaritätszuschlag besteht fort. Wenn die im Gesetzesentwurf stehenden Freigrenzen bis zur Gesetzesverkündigung unverändert bleiben, bedeutet dies im Ergebnis für einen Großteil der bundesweiten Arbeitseinkommen allerdings eine quasi Abschaffung des Solidaritätszuschlages.

Mit dem 31 Oktober 2019 rückt auch das Datum näher, an dem sich spätestens entscheidet ob, oder in welcher Form der Brexit stattfindet. Der Wegfall der EU-Privilegien kann bisher ungeahnte steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Betroffene Unternehmen sollten sich bereits jetzt fachlichen Rat einholen, damit ggf. vorbereitende Maßnahmen eingeleitet und umgesetzt werden können, um die steuerlichen Nachteile minimieren zu können.

Vor etwas mehr als zehn Jahren hat die Finanzverwaltung die persönliche Identifikationsnummer für alle natürlichen Personen eingeführt. Sie gilt lebenslang. Wenngleich die Nummer bislang nicht zur Abschaffung der traditionellen Steuernummer geführt hat, gewinnt die Identifikationsnummer in Zeiten zunehmender Digitalisierung nachhaltig an Wichtigkeit. Die Identifikationsnummer wird mehr und mehr zum Fixpunkt aller Datenübertragungen. Die bereits existierende vorausgefüllte Steuererklärung soll um weitere Informationen erweitert werden: Zukünftig sollen auch Spenden, Kapitalerträge, sowie der Grad der Behinderung in den vorausgefüllten Steuererklärungen bereitgestellt werden. Das bedingt allerdings, dass der Steuerpflichtige auch etwaigen Spendenempfängern und dem Sozialamt seine persönliche Identifikationsnummer wird mitteilen müssen.

Sie finden das Mitteilungsschreiben des Finanzamtes über Ihre persönliche Identifikationsnummer nicht mehr? In der Regel steht die Nummer auf Ihrem Einkommensteuerbescheid über der Steuernummer.

Mit der konstanten Ausweitung des automatisierten Verfahrens ist anzunehmen, dass zukünftig noch bei vielen weiteren Stellen die persönliche Identifikationsnummer bekanntgegeben werden muss.

Zu diesem Thema passt auch der Vorstoß einiger Bundesländer für Steuerpflichtige, die ausschließlich Alterseinkünfte (Pensionen, Versorgungsbezüge, Altersrenten) beziehen. Da in diesen Fällen regelmäßig alle Einkünfte durch die jeweiligen Träger elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, verfügt das Finanzamt bereits über die Besteuerungsgrundlagen. Mit dem Ziel einer späteren Amtsveranlagung ohne das Zutun des Steuerpflichtigen, muss derzeit noch eine auf vier Seiten reduzierte Steuererklärung abgegeben werden. Leider hat sich Niedersachsen dem Pilotprojekt nicht angeschlossen.

In Niedersachsen hat weiterhin jeder Empfänger von Alterseinkünften selbst zu prüfen, oder prüfen zu lassen, ob er zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist. Das gilt mitunter auch dann, wenn sich bei der Veranlagung keine festzusetzende Steuer ergibt.

Obwohl in Niedersachsen die klassische Reisezeit fast vorbei ist hierzu noch ein Hinweis. Wird bei einer beruflich veranlassten Reise ein nichtberuflicher Nebenzweck mit erfüllt, sind die Kosten der Reise entsprechend herauszurechnen. Dies gilt besonders für den über die berufliche Veranlassung hinausgehenden Aufenthalt, sowie die Kosten mitreisender Personen ohne Veranstaltungs- und Unternehmensbezug. Wie immer liegt die Verpflichtung zur Führung entsprechender Nachweise beim Steuerpflichtigen.

■ Stefan Kahnt, Steuerberater mehr-wert-steuer.de

Vermögen frühzeitig übertragen und Steuern sparen

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Dipl.-Kfm. (FH) Christian Katz, Steuerberater

Durch die frühzeitige Übertragung von Vermögen kann der Begünstigte Steuern sparen. Dabei ist die Devise: Besser verschenken als vererben! Wenn Vermögen vorhanden ist, sollte man sich schon zu Lebzeiten überlegen, wie und auf wen es übertragen werden soll. Dies hat nicht nur steuerliche Vorteile, sondern kann auch Konflikten der Erben nach dem Tod vorbeugen. Der Schenker kann dadurch aktiv Einfluss auf die Nachfolgeregelung nehmen.

In der Vielzahl der Fälle kann durch eine frühzeitige Planung die Steuerlast des Beschenkten minimiert bzw. auf null reduziert werden. Die Steuer bemisst sich am steuerpflichtigen Erwerb. Dieser ermittelt sich aus den übertragenen Vermögenswerten, abzüglich der mit übernommenen Verbindlichkeiten sowie steuerlicher Befreiungen (z. B. bei Betriebsvermögen) und dem persönlichen Freibetrag.

Bei der Übertragung einer Immobilie ist wie folgt vorzugehen: Der Wert der Immobilie wird anhand vorgeschriebener Verfahren ermittelt (nahe dem Verkehrswert). Von diesem Wert werden übernommene Verbindlichkeiten abgezogen. Dies kann ein übernommenes Darlehen, eine zu zahlende Rente oder aber die Einräumung eines Wohn- oder Nießbrauchsrechts für die Schenker sein. Dieser Wert ist nur zu 90 Prozent steuerpflichtig, wenn die Immobilie Wohnzwecken dient. Erfolgt die Schenkung direkt an die Kinder (Enkelkinder), haben die Kinder jeweils einen persönlichen Freibetrag von 400 000 Euro (200 000 Euro). In den meisten Konstellationen fällt deshalb keine Steuer an. Wird die Übertragung von Vermögen über einen längeren Zeitraum gestreckt, ist zu beachten, dass dieser Freibetrag erst nach Ablauf von zehn Jahren neu ausgenutzt werden kann.

Die Gewährung eines Nießbrauchsrecht hat zudem den Vorteil, dass die vererbende Partei die Immobilie auch nach der Schenkung noch nutzen kann. Entweder wohnt sie in der Immobilie, oder die Mieteinnahmen fließen ihr weiterhin zu. Der Nießbrauch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, er erlischt daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten. Da es zu unerwünschten Entwicklungen der Verhältnisse des Beschenkten kommen kann (z.B. Insolvenz), ist ein vertragliches Rückforderungsrecht ratsam. Dabei ist nicht zu unterschätzen, dass bei einer Schenkung des Grundstücks die zukünftigen Wertsteigerungen bereits in der Hand des Beschenkten entstehen und damit bereits Steuer gespart wird.

Bei allen Überlegungen sollte jedoch nicht nur das Sparen der Erbschaft-/ Schenkungsteuer gesehen werden. Die Übertragungen können auch zur Grunderwerbsteuer oder zu einkommensteuerlichen Belastungen führen. Eine (steuer-)rechtliche Beratung ist daher sinnvoll. Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich.

■ Dipl.-Kfm. (FH) Christian Katz, Steuerberater
Steuerkanzlei Katz
Am Ortfelde 22
30916 Isernhagen
www.katz-steuer.de