Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

 

Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Anzeige
Steuerberatung und Rechtshilfe

„Die Unternehmen stehen erneut vor besonderen Herausforderungen“, so Bissendorfer Steuerberater Stefan Kahnt

„Die Unternehmen stehen erneut vor besonderen Herausforderungen“, so Bissendorfer Steuerberater Stefan Kahnt Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Der Steuerberater Stefan Kahnt ist Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft mbH Rinne.

Sparen mit Vorteilen: Die Riester-Rente

Das zurückliegende Jahr hat gezeigt: Es gibt Wichtigeres als sich laufend über das Dauerthema Steuern aufzuregen. Dennoch sind steuerliche Änderungen ebenso präsent wie Corona. Die aktuelle Absenkung der Umsatzsteuer, die zur Belebung der Kauflaune erst zum 1. Juli 2020 eingeführt wurde, läuft zum Jahresende aus. Von einer Verlängerung dieser Maßnahmen ist derzeit nicht auszugehen.  Anpassungen sind nötig  Damit stehen die Unternehmen erneut vor der Herausforderung, Umstellungsmaßnahmen zu veranlassen. Hierbei ist zu beachten, dass allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung dafür ausschlaggebend ist, ob die reguläre oder die verminderte Umsatzsteuer auszuweisen ist. Alle elektronischen Datenerfassungssysteme benötigen entsprechende Anpassungen. Dauerleistungen wie Mieten, Leasing, Jahresgebühren sind für die Ermittlung der Umsatzsteuer entsprechend abzugrenzen. Teilleistungen sind nach wirtschaftlich abrechenbaren Aspekten aufzuteilen.

Stefan Kahnt gibt Auskunft über steuerliche Änderungen infolge der Corona-Pandemie

Ansprüche überprüfen

Das Homeoffice war und ist ein zentraler Baustein im Maßnahmenkatalog gegen die Ausbreitung der Pandemie. Aus steuerlicher Sicht ist das Arbeitszimmer vom Homeoffice klar zu unterscheiden. Obwohl hierdurch viele Arbeitnehmer gezwungen waren, zu Hause zu arbeiten, wurden die engen Vorschriften um die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers nicht gelockert. Stattdessen sollen Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen zur Berücksichtigung eines abgetrennten Arbeitszimmers nicht erfüllen, dennoch steuerliche Unterstützung erhalten.

Die Koalition hat sich auf eine Homeoffice-Pauschale geeinigt. Diese beträgt 5 Euro am Tag für höchstens 120 Tage im Jahr, also 600 Euro. Eine Wehmutstropfen bleibt allerdings: Die Homeoffice-Pauschale soll nicht zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag gewährt werden und die Entfernungspauschale reduziert sich für die Tage, in denen im Homeoffice gearbeitet wurde. Wer also ohnehin nur geringe Werbungskosten geltend machen kann, wird bei der geplanten Regelung leer ausgehen.

Unternehmen, die wirtschaftlich von der Krise getroffen wurden, hatten oder haben die Möglichkeit auf verschiedene staatliche Wirtschaftshilfen zuzugreifen. Bei diesen Wirtschaftshilfen stand die Idee der unmittelbaren und schnellen Hilfe im Mittelpunkt. Eine Prüfung der Hilfsberechtigung erfolgte vor der Auszahlung in der Regel nicht oder nur sehr eingeschränkt. Dennoch sollen ungerechtfertigt an die Unternehmen ausgekehrten Hilfen wieder zurückgefordert werden.

Aktuell ist die Soforthilfe, welche im März und April zur Auszahlung gekommen ist, auf ihre Rückzahlungsverpflichtung zu untersuchen. Ein einheitliches Verfahren zur Ermittlung der Überkompensation wird aktuell noch zwischen Bund und Ländern abgestimmt. Dennoch ist zu beachten, dass die Ermittlung einer Rückzahlungsverpflichtung aktiv vom Unternehmen ausgelöst werden muss. Unternehmen, bei den eine offensichtliche Überkompensation besteht, raten wir eine freiwillige Rückzahlung vorzunehmen, um später möglichen strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Überdies würde eine Rückzahlung vor Jahresfrist den steuerlichen Ertrag mindern und insoweit auch eine geringere Steuerlast auslösen.

Brexit hat Folgen

Im Zuge der Liquiditätssicherung hat die Finanzverwaltung in vielen Fällen unbürokratisch Steuerstundungen ausgesprochen. Aktuell beraten Bund und Länder darüber, ob gewährte Steuerstundungen über das Jahresende hinaus weiter gewährt werden sollen. Ebenfalls fast aus den Medien verdrängt hat Covid-19 den nun unmittelbar anstehenden Brexit. Für die Besteuerung wird das Vereinigte Königreich mit dem Jahreswechsel wieder zu einem Drittland. All diejenigen, die eine Limited (Ltd.) betreiben, sollten, soweit noch nicht geschehen, fachlichen Rat in Anspruch nehmen.

Unternehmen, die mit Großbritannien Waren oder Dienstleistungen austauschen, sollten sich über geänderte Verfahren und Dokumentationspflichten informieren. Die Regelungen zur innergemeinschaftliche Lieferung finden mit Großbritannien keine Anwendung mehr. An deren Stelle treten die Vorschriften zu den Drittlandsgeschäften.

Frist verlängern

Im Rahmen der Corona-Krise hatten die steuerlichen Berater erhebliche Mehrarbeit zu leisten. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesfinanzministerium auf Antrag der Bundessteuerberaterkammer die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 um einen Monat bis zum 31. März 2021 verlängert. Diese Entscheidung ist ein wenig enttäuschend, da die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ab 2021 keine Ermessenentscheidung mehr ist.

Das Bundesjustizministerium hat den Fristverlängerungsantrag zur Offenlegung der Jahresabschlüsse indes abgelehnt! Stefan Kahnt, Steuerberater

■ Weitere Informationen gibt es auf: mehr-wert-steuer.de

Sparen mit Vorteilen: Die Riester-Rente

„Die Unternehmen stehen erneut vor besonderen Herausforderungen“, so Bissendorfer Steuerberater Stefan Kahnt-2
Riester-Sparende erhalten 154 Euro Grundzulage pro Kalenderjahr.

Bundesweit „riestern“ Millionen Menschen. Für die Altersvorsorge ist die nach dem früheren Arbeits- und Sozialminister Riester benannte Rente entweder als Versicherungsvariante oder als Bank- oder Fondssparplan wegen der hohen Förderung eine Überlegung wert. Riester-Sparende erhalten 154 Euro Grundzulage pro Kalenderjahr. Dazu kommen weitere Steuervorteile und ein Extrabonus für Kinder. 185 Euro werden jährlich pro Kind ausgeschüttet, das vor 2008 geboren wurde, für jüngere Kinder gibt es sogar 300 Euro jedes Jahr. Riester-Sparer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten außerdem eine einmalige Zulage von 200 Euro. Riester-Sparer können die staatliche Förderung nur erhalten, wenn sie mindestens 60 Euro Eigenbeitrag auf ihren Riester-Vertrag einzahlen. Kurz vor Jahresende ist eine Prüfung sinnvoll, ob die höchstmögliche Förderung gezahlt wird. Die Top-Förderung gibt es, falls der oder die Sparende mindestens vier Prozent des Bruttoeinkommens (inklusive Riester-Zulage) aus dem Vorjahr investiert. Nach einer Gehaltserhöhung wird oft ein Teil der Riester-Förderung verschenkt, weil der Eigenbetrag nicht ebenfalls erhöht wurde. Den Riester- Anbieter sollte man bitten, den Eigenbetrag neu zu berechnen, damit die komplette Zulage gesichert ist. lps/Cb

„Systematische Arbeitszeiterfassung ist zukünftig Pflicht für Arbeitgeber“

Der Fachanwalt Joachim Meyer berät Mandanten u. a. ausführlich über Arbeitszeitrichtlinien

„Die Unternehmen stehen erneut vor besonderen Herausforderungen“, so Bissendorfer Steuerberater Stefan Kahnt-3
Der Fachanwalt Joachim Meyer von der Kanzlei Prof. Versteyl Rechtsanwälte ist ein Experte für Fragen des Arbeitsrechts.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil (14.05.2019, Az.: C-55/18) entschieden, dass Arbeitgeber zukünftig verpflichtet sein sollen, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen, weil sich nur so zuverlässig überprüfen ließe, ob die zulässigen Arbeitszeiten überschritten werden.

Eine spanische Gewerkschaft hatte vor dem Nationalen Gerichtshof in Spanien darauf geklagt, dass die Deutsche Bank in Spanien verpflichtet sein sollte, die abgeleistete Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vollständig systematisch zu erfassen.

Der EuGH äußerte daraufhin die Auffassung, dass der Schutz des Arbeitsnehmers und die EUArbeitszeitrichtlinie (2003/88/ EG) verlangen, dass Unternehmen systematisch die täglich geleistete Arbeitszeit der Mitarbeiter erfassen.

Die Richtlinie wurde in Deutschland in dem Arbeitszeitgesetz umgesetzt. So darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich werktags nicht mehr als acht Stunden arbeiten. Ausnahmsweise darf er bis zu zehn Stunden arbeiten, wenn innerhalb der nächsten sechs Monate durchschnittlich acht Stunden nicht überschritten werden.

Die Erfassung dieser Arbeitszeit im Gesamten ist in Deutschland noch nicht normiert. Bisher sind die Arbeitsgeber lediglich verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit zu dokumentieren.

Zudem sind Arbeitgeber bei geringfügigen Beschäftigten nach dem Mindestlohngesetz verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit zu dokumentieren, um die Überprüfung der Einhaltung des Mindestlohnes zu gewährleisten.

Das Urteil des EuGHs enthält nun den Auftrag an die Mitgliedsstaaten und somit auch an den deutschen Gesetzgeber, eine nationale Regelung zu treffen, wonach die gesamte Arbeitszeit umfassend systematisch, somit nicht nur bezogen auf Überstunden, erfasst werden muss. Der EuGH hat jedoch auch betont, dass eine Neuregelung auch Besonderheiten bestimmter Tätigkeitsbereiche und die Unternehmensgröße berücksichtigen können.

"Die Richtlinie wurde in Deutschland in dem Arbeitszeitgesetz umgesetzt. So darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich werktags nicht mehr als acht Stunden arbeiten.“

Joachim Meyer, Fachanwalt

Bindende Vorgaben

Der deutsche Gesetzgeber hat diese bindenden Vorhaben bislang nicht umgesetzt. Unterdessen verpflichtet das Arbeitnehmerentsendegesetz Unternehmen bestimmter Branchen wie zum Beispiel Baugewerbe, Gebäudereiniger, Sicherheitsdienstleistungen, Abfallwirtschaft, Fleischverarbeitung oder Pflegebranche, über die tatsächliche Arbeitszeit hinaus die konkreten zuschlagspflichtigen Zeiten zu erfassen. Das sind insbesondere Zeiten der Nacht- und Sonn- sowie Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Zeiten erschwerter Arbeit. Diese Dokumentationspflichten wie auch die Arbeitszeiterfassung nach dem Mindestlohngesetz werden von den Zollbehörden kontrolliert. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu EUR 30 000 Euro sanktioniert werden. Den Arbeitgebern, die noch keine Zeiterfassung in ihren Betrieben haben, ist somit dringend zu empfehlen, geeignete Arbeitszeiterfassungen einzuführen. Auch wenn Dokumentationen gelegentlich lästig sind, haben sie doch den Vorteil, dass z.B. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz verhindert werden können und der Arbeitgeber Nachweise gegenüber den Beschäftigten in der Hand hat, etwa wenn Überstunden geltend gemacht werden.

Joachim Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Prof. Versteyl Rechtsanwälte

■ Weitere Informationen gibt es auf: www.versteyl.de