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RUND UMS HAUS

Maßnahmen bleiben lesbar

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Foto: Daniel Maurer/dpa/dpa-mag

Grundbucheintrag gelöscht? Ganz verschwinden wird er nicht

Sie sind Eigentümer eines Grundstücks und haben ihr Immobiliendarlehen komplett abgezahlt? Dann kann es unter Umständen sinnvoll sein, die Grundschuld aus dem Grundbuch entfernen zu lassen – obwohl das nicht dazu führt, dass der Eintrag komplett verschwindet. 

„Löschungen im Grundbuch bedeuten nicht, dass ein Eintrag entfernt wird“, sagt Rechtsanwalt Holger Schiller vom Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen. 

Jede Maßnahme, auch eine erledigte, muss im Grundbuch lesbar bleiben. Die Löschung wird aber als Vermerk bei dem entsprechenden Recht eingetragen und der Texteintrag des Rechts wird gerötet. Entweder wird also jede Zeile rot unterstrichen oder der ganze Textblock in Rot gestrichen. Eine solche Löschung der Grundschuld oder einer Grunddienstbarkeit können Eigentümerinnen und Eigentümer bei berechtigtem Interesse und mit entsprechenden Nachweisen mithilfe eines Notars beim Grundbuchamt beantragen. dpa