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STEUERBERATUNG UND RECHTSHILFE

Private Nutzung von Firmenwagen: Die Ein-Prozent-Regelung

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Bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens muss einiges beachtet werden. Foto: Busche

Bruttolistenpreis ist entscheidend

Die private Nutzung eines Firmenwagens gilt als geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist. Es gibt zwei Wege der Besteuerung: die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch.

Ein Wechsel zwischen den beiden Methoden ist während des Fiskaljahres nicht möglich. Wird der Pkw häufig privat genutzt, kann die pauschale Versteuerung günstiger sein als das Führen eines Fahrtenbuchs.

Bruttolistenpreis ist entscheidend

Bei der Ein-Prozent-Regelung kommt es jeweils auf den Bruttolistenpreis des Neuwagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung an, unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Das Führen eines Fahrtenbuches ist aufwendig, aber die tatsächlichen Kosten werden aufgeführt. Mit einem Fahrtenbuch kann man im Laufe des Jahres feststellen, welche Art der Besteuerung günstiger ist und zu Beginn des neuen Jahres oder bei Fahrzeugneukauf das Verfahren wechseln. Das Fahrtenbuch soll die Anforderungen des Finanzamts erfüllen.

Zahlt der oder die Steuerpflichtige dem Arbeitgeber einen Ausgleich für die private Nutzung, reduziert das den geldwerten Vorteil möglicherweise bis auf Null.

Wenn der Arbeitsvertrag eine private Nutzung des Dienstwagens nicht vorsieht, braucht kein geldwerter Vorteil versteuert zu werden.

Wer kontrolliert?

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet zu kontrollieren, ob sich der Arbeitnehmer an ein Nutzungsverbot hält. Nutzt ein Arbeitnehmer den Firmenwagen nur für Teilstrecken zur Arbeit, wird diese Teilstrecke bei der Berechnung der Entfernungskilometer berücksichtigt. lps/Cb

Neues zur doppelten Haushaltsführung

Ist aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung notwendig, können die Kosten der Zweitwohnung bis 1000 Euro monatlich sowie Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt einmal pro Woche oder die Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine wichtige Voraussetzung ist die Führung eines eigenen Hausstandes am Wohnort (nicht Beschäftigungsort). Zusammenlebende Ehegatten können auch mit Kind am Beschäftigungsort eine doppelte Haushaltsführung unterhalten. Als Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens aber 1000 Euro pro Monat. Der Bundesfinanzhof hat nun Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Begriff der Unterkunftskosten herausgenommen. Zu den beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zählen nur Miete und Nebenkosten, Kosten für Kfz-Stellplätze, Sondernutzungen etwa für Gärten (AZ: BFH VI R 18/17). Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel können jedoch nach den allgemeinen Regeln des Steuerrechts bei geringwertigen Wirtschaftsgütern entweder sofort oder über die Nutzungsdauer verteilt als Werbungskosten geltend gemacht werden. lps/Cb