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Steuerberatung und Rechtshilfe

Hannovers Fachanwältin für Familienrecht Petra Becke: Kindesunterhalt – Bundesgerichtshof ermöglicht Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle

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Rechtsanwältin und Notarin Petra Becke

Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes voneinander getrennt und hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil (Residenzmodell), so erfüllt dieser Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Gegenüber dem anderen Elternteil besteht ein Barunterhaltsanspruch des Kindes. Jener Unterhaltsbedarf bestimmt sich nach der Lebensstellung des Kindes (§ 1610 BGB), die sich regelmäßig bis zum Abschluss einer Ausbildung von den Eltern ableitet.

 

Gegenstand und Inhalt der Düsseldorfer Tabelle

Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfes wird als Richtlinie die Düsseldorfer Tabelle herangezogen, die eine nach dem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltsverpflichteten gestaffelte Bedarfsbemessung für verschiedene Altersstufen ausweist und in der Praxis sowohl in der anwaltlichen Beratung als auch in gerichtlichen Verfahren eine große Rolle spielt. Die am 01.01.2021 aktualisierte und veröffentlichte Düsseldorfer Tabelle beinhaltet zehn Einkommensgruppen; die erste Einkommensgruppe (anrechenbare Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten bis 1900 Euro) weist 100 Prozent des Mindestunterhaltes gem. § 1612a BGB der jeweiligen Altersstufe aus; der Bedarf steigt sodann degressiv proportional zum Einkommen des Unterhaltsverpflichteten auf 160 Prozent des Mindestunterhaltes in der zehnten Einkommensgruppe, die für bereinigte monatliche Einkommen von 5101 bis 5500 Euro gilt. Zu Einkommen darüber – also für Einkommen von Spitzenverdienern – enthält die Tabelle keine Festsetzungen; hierzu waren in der Vergangenheit konkrete Darlegungen erforderlich.

Bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, zwar sei der Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abhängig von den Vermögensverhältnissen und dem Einkommen der Eltern. Einen Anspruch auf „Teilhabe an Luxus“ könne es allerdings nicht geben. Für den Fall, dass der finanzielle Bedarf eines Kindes vom Normalmaß abweiche, müsse der Bedarf konkret belegt werden. Kinder von Spitzenverdienern konnten sich daher nicht schematisch auf einen höheren Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle berufen; das Erfordernis der konkreten Darlegung des weitergehenden Bedarfes machte es aufwendiger und komplizierter, einen höheren Unterhaltsbedarf gegenüber unterhaltsverpflichteten Spitzenverdienern mit anrechenbaren Einkünften von mehr als 5-500 Euro p. M. geltend zu machen.

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nun nicht mehr uneingeschränkt fest, nachdem er bereits in zwei neueren Entscheidungen zum Ehegattenunterhalt die quotale Bemessung jenes Unterhaltes ohne konkrete Bedarfsermittlung weitreichend zugelassen hatte.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Nunmehr hat der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin bislang ausgewiesenen Einkommensbetrags – mithin bis 11 000 Euro – für möglich erachtet, einhergehend mit einem Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf konkrete Auskunftserteilung über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Die Entscheidung erleichtert in der Zukunft die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen unterhaltspflichtige Spitzenverdiener.

"Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs wird als Richtlinie die Düsseldorfer Tabelle herangezogen, die eine gestaffelte Bedarfsbemessung für verschiedene Altersstufen ausweist."

In dem entschiedenen Fall nahm die Tochter den Vater im Wege des Stufenantrags auf Auskunftserteilung zu seinem Einkommen und Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Dabei überstieg das Einkommen des Unterhaltsschuldners den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle. Der Vater erklärte sich hinsichtlich des Kindesunterhalts für „unbegrenzt leistungsfähig“; die Parteien stritten darüber, ob er dennoch zur Auskunft über sein Einkommen verpflichtet sei.

Der Bundesgerichtshof führt in seinen Gründen weiterhin aus, es sei gerade beim Unterhalt minderjähriger Kinder zu beachten, dass dieser keine Teilhabe am Luxus der Eltern beinhalte und naturgemäß erst recht nicht zur Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Kindes diene. Schließlich sei das Maß des den Kindern zu gewährenden Unterhaltes maßgeblich durch das „Kindsein“ geprägt, berechtige also insbesondere nicht zu einer gleichen Teilhabe am Elterneinkommen. Gleichwohl stünde dem eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle nicht entgegen. Denn die in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Steigerungssätze beinhalteten keine quotenmäßige lineare Beteiligung am Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Vielmehr seien die Unterhaltssteigerungen jeweils am Mindestunterhalt orientiert und führten im Zusammenhang mit der Bemessung der Einkommensgruppen dazu, dass die Beteiligungsquote am Elterneinkommen degressiv stetig abnehme.

Eine dies beibehaltene Fortschreibung würde dementsprechend nur zu moderaten einkommensabhängigen Steigerungen des Kindesunterhaltes führen. Daneben bliebe dem unterhaltsberechtigten Kind auch die Darlegung eines höheren Bedarfes unbenommen.

"Die in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Steigerungssätze beinhalteten keine quotenmäßige lineare Beteiligung am Einkommen des Unterhaltsverpflichteten."

Fazit

Die auf der Internetpräsenz des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlichte Düsseldorfer Tabelle enthält derzeit allein einen Hinweis auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes; eine Fortschreibung der Kindesunterhaltssätze findet sich dort bislang nicht. Es bleibt abzuwarten, wann die Autoren der Düsseldorfer Tabelle die Entscheidung aufgreifen und die Tabelle erweitern. In der juristischen Fachliteratur wurden bereits Vorschläge zur Fortschreibung der Tabellensätze veröffentlicht.

Die von dem Senat bereits für den Ehegattenunterhalt entwickelte Linie, weitergehende quotale Ansprüche gegen Spitzenverdiener zuzulassen, setzt sich mit der nunmehr ermöglichten Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle auch für den Bereich des Kindesunterhaltes konsequent fort.

"Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird eine Vereinfachung der Durchsetzung von Kindesunterhaltsansprüchen gegen Spitzenverdiener ermöglichen."

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird eine Vereinfachung der Durchsetzung von Kindesunterhaltsansprüchen gegen Spitzenverdiener ermöglichen. Zugleich ergibt sich auch hier eine Veränderung im Bereich des Auskunftsanspruchs.

Der auskunftsverpflichtete Spitzenverdiener wird einem Auskunftsverlangen nicht mehr den pauschalen Hinweis auf seine „unbegrenzte Leistungsfähigkeit“ entgegen halten können, sondern seine Einkommensverhältnisse vollumfänglich offen zu legen haben.

Petra Becke
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht
Kanzlei Prof. Versteyl
Rechtsanwälte