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Steuerberatung und Rechtshilfe

„Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter nicht nach ihrem Impfstatus fragen“, so Fachanwalt Joachim Meyer von der Burgwedeler Rechtsanwaltskanzlei Prof. Versteyl

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Joachim Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Prof. Versteyl Rechtsanwälte.

Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nach ihrem Impfstatus fragen oder zur Impfung zwingen?Grundsätzlich nicht, da es keine gesetzliche Impfpflicht für eine Coronaschutzimpfung gibt. So darf der Arbeitgeber von seinen Beschäftigten auch nicht verlangen, dass sie sich impfen lassen, da dies ein körperlicher Eingriff ist und das Recht der Beschäftigten auf körperliche Unversehrtheit verletzt werden würde.Für bestimmte Beschäftigungsgruppen gibt es jedoch Ausnahmen. So sieht die Neufassung des § 23a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nunmehr in bestimmten Einrichtungen eine Auskunftspflicht der Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Serostatus (Genesung) vor, in Kitas, Schulen und Pflegeheimen. Der Status kann über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden, wie es in der Vorlage heißt. Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.Dürfen Arbeitgeber eine Testpflicht in ihrem Unternehmen einführen?Nur wenn dies in den regionalen Coronaschutzverordnungen vorgesehen ist wie zum Beispiel im Bereich der Pflege, in Arztpraxen oder bei körpernahen Dienstleistungen. Dementsprechend können Arbeitgeber in diesen Bereichen auch Tests anordnen und Verstöße gegen diese Weisung mit Abmahnungen beziehungsweise Kündigungen sanktionieren.Im Übrigen sind Arbeitgeber lediglich verpflichtet, ihren Mitarbeitern pro Woche zwei kostenlose Tests anzubieten – zum Test zwingen dürfen sie aber nicht.Wie gestaltet sich die Maskenpflicht?Grundsätzlich können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Weisung erteilen, während der Arbeitszeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich für einzelne Berufsgruppen auch aus den Coronaschutzverordnungen der Länder zum Beispiel für Pflegeberufe, Erzieherinnen, Lehrkräfte. Ein Verstoß gegen diese Weisung kann nach erfolgloser Abmahnung sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.So hat zum Beispiel das Arbeitsgericht Cottbus die Kündigung einer Logopädin für wirksam erachtet, da sie sich trotz Anordnung des Arbeitgebers und trotz der Regelungen in der Corona - Verordnung des Landes Brandenburg unter Hinweis auf ein ärztliches Attest geweigert hatte, eine Maske zu tragen. Eine Beschäftigung als Logopädin sei ohne Maske wegen der Infektionsgefahr der Patienten und der weiteren Beschäftigten der Praxis aber nicht zumutbar. Außerdem sei der Hinweis „aus medizini schen Gründen“ zu pauschal.Sind Lohn- und Gehaltszahlungen im Fall der Quarantäne gesichert?Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer, die aufgrund örtlicher Anordnung in Quarantäne gehen müssen, laut Infektionsschutzgesetz für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Nettogehalts. Es sei denn, er ist nicht geimpft und die Quarantäne hätte durch eine Impfung vermieden werden können. Dann haben Betroffene keinen Entschädigungsanspruch und damit auch keinen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung. Schließlich gibt es für alle Erwachsenen ein Impfangebot.Werden Urlaubstage im Quarantänefall gutgeschrieben?Nein. Musste ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs in Quarantäne, bekommt er diese Urlaubstage nicht nachgewährt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er während der Quarantäne tatsächlich erkrankt und die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigt wird.Haben Mitarbeiter einen gesetzlichen Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz?Nein. Zunächst kommt es beim Thema Homeoffice aber erst einmal darauf an, welche Regelungen zum Arbeitsort im Arbeitsvertrag getroffen wurden. Gibt es keine, können beide Parteien jederzeit vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Homeoffice ausübt. Ebenso hat der Arbeitgeber jederzeit das Recht, seine Mitarbeiter, die im Homeoffice tätig waren, wieder zurück in die Firma zu beordern, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.Muss der Arbeitgeber die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes finanzieren?Nur, wenn er ihm am Sitz des Unternehmens keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann, ist er verpflichtet, die Ausstattungskosten eines Arbeitsplatzes im Homeoffice zu übernehmen. Solange dem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht, entfällt eine solche Kostentragungspflicht.Kann der Arbeitgeber denn Homeoffice anordnen, auch wenn der Mitarbeiter lieber im Unternehmen arbeiten möchte?Nein, das kann er nicht, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bereits 2018 entschieden hat. Zur Begründung hieß es, dass der Arbeitgeber nicht in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingreifen und somit dem Arbeitnehmer nicht vorschreiben darf, dass er seine Wohnung zu dienstlichen Zwecken nutzen soll.■ Prof. Versteyl RechtsanwälteKanzlei BurgwedelKokenhorststraße 1930938 BurgwedelTelefon: (051 39) 9 89 50kanzlei-burgwedel@versteyl.deKanzlei HannoverEllernstraße 4230175 HannoverTelefon: (05 11) 2 70 48 70kanzlei-hannover@versteyl.de   

Experte Joachim Meyer beantwortet arbeitsrechtliche Fragen zu Corona und den Folgen