Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

 

Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Anzeige
Steuerberatung und Rechtshilfe

Honoraransprüche sind meist Verhandlungssache

Honoraransprüche sind meist Verhandlungssache Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Die Frage des Honorars ist nicht immer sofort zu beantworten. Foto: BStBK

Wer eine/n Wirtschaftsprüfer/in beauftragen will, klärt bereits im Vorfeld, welche Kosten voraussichtlich entstehen werden. Das Stellen einer Honoraranfrage ist für den oder die Anfragende/n grundsätzlich kostenlos. Weil es keine berufsspezifische Gebührenordnung gibt, ist die Frage des Honorars nicht immer sofort zu beantworten. Durch transparente Grundlagen und gut formulierte Vergütungsvereinbarungen lassen sich Streitigkeiten über das Honorar vermeiden.

 

So ist eine angemessene Taktung für den fachlichen und zeitlichen Aufwand wichtig. Insbesondere was die Prüfungsleistungen betrifft, müssen Wirtschaftsprüfer/innen die berufsrechtlichen Vorgaben im Blick haben. Wirtschaftsprüfer rechnen ihre Leistungen nach den rechtlichen Vorgaben ab, die in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich relevant sind. Welche Tätigkeiten möglich sind, regelt die Wirtschaftsprüferordnung. Erlaubt sind Leistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Wirtschafts- und Betriebsberatung, Treuhandtätigkeit, Gutachtertätigkeit und in der wirtschaftsrechtlichen Beratung.

Erfolgsabhängige Vergütungen können in den Bereichen Steuerberatung sowie Wirtschafts- und Betriebsberatung vereinbart werden. Bei der Abrechnung von Prüfungsleistungen orientieren sich Wirtschaftsprüfer an den allgemeinen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Abgerechnet werden Stundensätze, Tagessätze oder Pauschalen, je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad. Gutachten rechnen die Wirtschaftsprüfer nach den Vorgaben des BGB ab. lps/Cb

Steuerabzug vermeiden – rechtzeitig Freistellungsaufträge stellen

Steuerberater weisen darauf hin, rechtzeitig Freistellungsaufträge zur Vermeidung des Steuerabzugs zu stellen. Freistellungsaufträge können auch während des laufenden Geschäftsjahres geändert werden. Sind allerdings schon Kapitalertragsteuern geflossen, können diese nur im Rahmen der Günstigerprüfung der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Banken werden tätig

Liegt kein Freistellungsauftrag vor oder ist der Höchstbetrag aller erteilten Aufträge schon ausgeschöpft, nehmen Geldinstitute (Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Spareinrichtungen von Genossenschaften sowie die Finanzagentur des Bundes) den Kapitalertragsteuerabzug für die Gläubiger der Kapitalerträge vor und führen die Beträge an das zuständige Finanzamt ab. Der einheitliche Satz der Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent, bis 2020 zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent und ggf. Kirchensteuer.

Rückwirkende Regelung

Seit Bestehen der Abgeltungssteuer berücksichtigen Banken für private Anleger auch negative Kapitalerträge, z. B. Veräußerungsverluste, gezahlte Stückzinsen oder Zwischengewinne. Das gilt rückwirkend bis zum Beginn des Kalenderjahres.

Verluste aus der Veräußerung von Aktien können nur mit den Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Im Auftrag ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben. lps/Cb