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Beerdigungskosten absetzen

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Hinterbliebene können die Kosten unter Umständen von der Steuer absetzen. Dafür müssen diese allerdings höher ausfallen als das Erbe. Foto: Christin Klose/dpa-mag

Sterbegeld kann steuerlich nicht mit den Aufwendungen für eine Bestattung verrechnet werden

Die Kosten für eine Bestattung können schnell bei mehreren tausend Euro liegen. Steuerzahler, die für diese aufkommen, können die Kosten unter Umständen in der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen ansetzen - wenn ihr Erbe geringer ist als die Bestattungskosten.
Erhalten sie einen steuerpflichtigen Versorgungsbezug wie etwa Sterbegeld aufgrund einer tariflichen Vereinbarung, wird dieser steuerlich nicht mit den Beerdigungskosten verrechnet. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 33/20) hervor, auf die der Bund der Steuerzahler hinweist.
 Im konkreten Fall erhielt eine Frau nach dem Tod ihrer Mutter gemäß einem Tarifvertrag ein Sterbegeld - auch ohne Erbin der Mutter geworden zu sein. Das Finanzamt verrechnete das Sterbegeld mit den Bestattungskosten und besteuerte den Restbetrag des Sterbegeldes, da dieses höher war als die Bestattungskosten.
Die Aufwendungen der Steuerzahlerin wurden im Zusammenhang mit dem erhaltenen Sterbegeld folglich nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung bewertet. Das zu versteuernde Einkommen wurde im Ergebnis nicht gemindert.

Ist Ersatzleistung steuerpflichtig?

Das zunächst mit dem Fall befasste Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 11 K 2024/18 E) sowie der Bundesfinanzhof sahen das anders: Sie erkannten die Beerdigungskosten unabhängig von dem erhaltenen Sterbegeld als außergewöhnliche Belastung an.
Der Grund: Die Aufwendungen der Tochter wurden nicht aus dem Nachlass bestritten oder durch andere steuerfreie Geldleistungen, die sie aus Anlass des Todes der Mutter erhalten hat. Das erhaltene Sterbegeld wurde als ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug bewertet. 

„Im Rahmen der Berechnung der Aufwendungen werden steuerpflichtige Ersatzleistungen nicht verrechnet, um eine steuerliche Doppelbelastung zu vermeiden“, so Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Auch der versteuerte Betrag des Sterbegeldes ist dann nicht mit den Beerdigungskosten zu verrechnen. dpa


Trauerfeier gestalten: Was Angehörige beachten sollten

Trauerfeiern sind ein wichtiger Bestandteil einer Beerdigung, da währenddessen dem Verstorbenen würdevoll gedacht und es sich von ihm verabschiedet werden kann. Wie genau eine Trauerfeier gestaltet wird, hängt von der jeweiligen Religionszugehörigkeit des Verstorbenen ab. So gibt es die Möglichkeit, eine konfessionslose Trauerfeier in den Räumen eines Bestattungsunternehmens abzuhalten. Eine Trauerhalle eignet sich für eine Zeremonie mit anschließender Beisetzung, bei der Urne oder Sarg zum Friedhof begleitet werden.

Ob man sich für eine kirchliche Trauerfeier oder eine in einem Bestattungsunternehmen entscheidet, ist von den individuellen Vorstellungen des Verstorbenen abhängig. Falls dieser zu Lebzeiten keine Wünsche geäußert hat, ist es ratsam sich an dem Lebensstil und den Vorstellungen des Verstorbenen zu orientieren. Die Trauerfeier kann von einem Geistlichen, einem freien Redner oder einem Angehörigen geleitet werden. Hierbei ist es möglich, eine persönliche Rede zu halten und Gedichte vorzulesen. Zudem besteht die Möglichkeit, die Trauerfeier musikalisch zu unterlegen. Auch hierbei empfiehlt es sich, bei der Wahl der Musik den Geschmack des Verstorbenen zu berücksichtigen.
Generell ist bei einer Trauerfeier, ganz gleich welcher Art, eine Sitzordnung üblich. So sitzen oft die engsten Angehörigen des Verstorbenen in der ersten Reihe der Trauerhalle oder Kirche. Danach folgen weitere Verwandte und enge Freunde sowie entfernte Verwandte und Bekannte des Verstorbenen. Auf dem Weg zum Grab begleiten die engsten Angehörigen die Urne oder den Sarg in vorderster Reihe. Während des Trauerzugs wird Stille bewahrt. Ips/Jm