Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

 

Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Anzeige
HELFER IN SCHWEREN STUNDEN

Kann man ein Erbe auch ausschlagen?

Kann man ein Erbe auch ausschlagen? Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Stirbt ein Mensch verschuldet, stehen die Erben in der Pflicht. Foto: Christin Klose/ dpa-mg/dpa-mag

Wenn noch was offen ist: Was passiert nach dem Tod mit den Schulden?

Das Haus ist noch nicht abgezahlt und auch der Ratenkredit ist nicht getilgt. Wer mit Schulden stirbt, muss sich um die ausstehenden Verpflichtungen nicht mehr sorgen. Wohl aber jene, denen der Nachlass zukommt - die Erben.

Denn grundsätzlich ist es so, dass Schulden mit vererbt werden, sagt Stephanie Herzog, Rechtsanwältin und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. „Jetzt gehen die meisten Menschen davon aus, dass man aus der Nummer nur kommt, indem man die Erbschaft ausschlägt“, sagt Herzog.

Das stimmt zwar auch. Allerdings sind Erben dann nicht nur die Schulden los, sondern auch ein etwaiges Vermögen, das Verstorbene noch besaßen. Denn was nie funktioniert, ist das Rosinenpicken. Also zum Beispiel die Wertpapiere, das Haus und die Bargeldbestände behalten, die Schulden aber ablehnen.

Eine sinnvolle Alternative kann daher sein, beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung zu beantragen. So können sich Erben laut Herzog zumindest davor schützen, mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Verstorbenen einzustehen. Für die Begleichung der vererbten Schulden wird dann nur das Vermögen des Verstorbenen herangezogen. Bleiben anschließend noch Vermögenswerte übrig, gehen diese an die Erben. Reicht das Vermögen des Erblassers nicht aus, um die Schulden zu tilgen, ist die Nachlassverwaltung nicht möglich. Dann müssen Erben eine sogenannte Nachlassinsolvenz beantragen.

Das Problem bei beiden Verfahren: Sie sind nicht ganz günstig, weil Herzog zufolge ein Nachlass- oder Insolvenzverwalter eingesetzt werden muss, der ebenfalls Geld kostet. Reicht der Nachlass zur Deckung dieser Kosten nicht aus, so kann der Erbe sich auf die Dürftigkeitseinrede berufen und den Nachlass selbst verwalten. Hinzu kommt, dass die Verfahren komplex und für Laien kaum zu durchschauen sind. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich in so einem Fall daher an Fachjuristen für Erbrecht wenden, die im besten Fall auch noch Spezialisten für die Erbenhaftung sind.
dpa