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Steuerberatung und Rechtshilfe

Geld zurück dank Homeoffice

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Rückerstattungen erfüllen Wünsche oder lassen die Ersparnisse wachsen. Foto: Pexels

Vor Klage Einspruch erheben

Durch die Corona-Krise gingen zahlreiche Arbeitnehmer ins Homeoffice. Was zunächst erfreulich klang, entpuppte sich bei vielen als teuer. Das eigene Zuhause musste fortan einen Arbeitsplatz bieten können. Die Kosten für einen praktischen Schreibtisch, einen ergonomischen Stuhl sowie augenschonende Tageslichtlampen machten sich schnell bemerkbar.Der Arbeitgeber musste schließlich nur die tätigkeitsrelevanten Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Arbeitende Angestellte erhalten auf Staatskosten eine Steuererleichterung. Pro Arbeitstag im Homeoffice lassen sich fünf Euro geltend machen. Der jährliche Höchstsatz der sogenannten Homeoffice-Pauschale beträgt 600 Euro und wird für die Jahre 2020 und 2021 berücksichtigt.

Bestimmte Kosten sind absetzbar / Höchstsatz der Pauschale beträgt 600 Euro

Dieser Steuerbonus soll die Kostenerhöhung durch vermehrten Strom- und Wasserverbrauch sowie längere Heizungsnutzung abdecken. Dieser Steuervorteil bezieht sich ausschließlich auf die Nutzung der eigenen Wohnung. Kosten für einen Schreibtisch, Bürostuhl und andere Arbeitsmittel fallen unter die sogenannten Werbungskosten und sind separat absetzbar. Diese Aufwendungen werden mittels Werbekostenpauschale von 1000 Euro in jeder Steuererklärung berücksichtigt. Jedoch zählt auch die Homeoffice-Pauschale zu den Werbungskosten.

Das wiederum bedeutet, dass sich die Homeoffice-Pauschale nur dann wirklich lohnt, sobald man über 1000 Euro Werbungskosten steuerlich geltend machen kann. Dennoch können sich viele Arbeitnehmer auf eine Rückerstattung freuen. lps/AM
   

Vor Klage Einspruch erheben

Was Steuerverfahren angeht, so ist zuerst Einspruch beim Finanzamt zu erheben. Erst nach Ablehnung des Einspruchs durch das Finanzamt kann eine Klage erhoben werden. Diese ohne vorherigen Einspruch ist gemäß Paragraf 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausnahmsweise zulässig, wenn das Finanzamt dem innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zustimmt. Hat das Finanzamt ohne Mitteilung in angemessener Frist nicht entschieden, kann nach Paragraf 46 FGO Untätigkeitsklage erhoben werden. An der Fälligkeit der festgesetzten Steuern und der Vollstreckbarkeit des Bescheides ändert die Klage zunächst aber nichts. Sollte die Klage Erfolg haben, werden die gezahlten Steuern zurückerstattet. Es ist möglich, beim Finanzamt wegen des Einspruchs oder der Klage die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids zu beantragen. Hat dies Erfolg, braucht man die Steuern bis zur Entscheidung nicht zu zahlen. Lehnt das Finanzamt den Antrag ab, kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht gestellt werden. Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz werden schnellstmöglich entschieden. lps/Cb