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Neuerungen im kommenden Jahr und Wissenswertes für das Jahr 2018

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Thomas Franke, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Das Familienentlastungsgesetz

Liebe Leserinnen und Leser,   ein ereignisreiches Jahr 2018 geht dem Ende entgegen und im kommenden Jahr 2019 gibt es Änderungen, über die es zu berichten gilt. Allgemein Auch in der Finanzverwaltung hält die Digitalisierung Einzug. So soll künftig eine vollautomatisierte Veranlagung der Finanzverwaltung erfolgen, wenn nicht in sogenannten Freifeldern abweichende Angaben des Steuerpflichtigen erfolgen oder wenn der Steuerpflichtige dokumentiert von der Verwaltungsmeinung abweicht. In diesen Fällen erfolgt wie bisher eine Einzelfallbearbeitung durch einen Finanzbeamten. Ebenfalls neu ist die Belegvorhaltepflicht, die die Belegvorlagepflicht ablöst. Zu erwarten ist, dass beispielsweise Belege angefordert werden bei hohen Reparaturaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hier empfiehlt es sich schon frühzeitig die Belege unaufgefordert einzureichen, um im Falle einer erwarteten Steuererstattung die Arbeitsabläufe zu optimieren und zu beschleunigen.■ AbgabefristenErstmals für die Abgabe der Steuererklärungen 2018 werden die Abgabefristen für Steuererklärungen auf den 31. Juli eines Jahres verlängert. Bei von Steuerberatern vertretenen Steuerpflichtigen verlängert sich diese Frist regelmäßig auf den 28. Februar des übernächsten Jahres. Für die Steuererklärungen 2018 allerdings auf den 2. März 2020, weil in diesem Fall der 29. Februar (Schaltjahr) auf ein Wochenende fällt. Fristverlängerungsanträge werden dann nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden.Bei verspäteter Abgabe fällt dann allerdings per Gesetz ein Verspätungszuschlag in Höhe von 0,25 % für jeden angefangenen Monat der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer an. Der monatliche Mindestverspätungszuschlag beträgt EUR 25,00. Eine Ermessensfestsetzung ist vorgesehen, wenn das Finanzamt eine Steuer auf EUR 0,00 oder eine Steuererstattung festsetzt.


■ Kindergeld

Dieses wird ab 1. Juli 2019 auf 204 € für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind auf 210 € und für das vierte und jedes weitere Kind auf 235 € pro Monat angehoben.

In diesem Zusammenhang werden dann auch die Kinderfreibeträge angehoben. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten beträgt der Freibetrag 2019 dann 4.980 €. Zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag dann insgesamt 7.620 € bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen. Bei Einzelveranlagung die Hälfte, § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz. Bei höheren Einkommen wirkt sich der Freibetrag günstiger aus, als das erhaltene Kindergeld (Günstigerprüfung).

■ Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei den Eltern

Sofern Eltern den Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet sind und die in der Überschrift genannten Aufwendungen tatsächlich gezahlt haben, sind diese Beträge in der Steuererklärung der Eltern als Sonderausgaben anzuerkennen, was der BFH im Urteil vom 13. März 2018 X R 25/15 entschieden hat.

■ Außergewöhnliche Belastungen

Gerade in Fällen sogenannter Krankheitsaufwendungen kommt es immer wieder zu unliebsamen Überraschungen, da die ärztliche Verordnung bzw. die Feststellung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen nicht vor Beginn der Maßnahmen festgestellt worden ist. Diese Nachweisanforderungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so der Bundesfinanzhof im Februar 2018. Aufwendungen für eine Diätverpflegung stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

■ Vermietung und Verpachtung

Schuldzinsen nach Verkauf des Mietobjekts können zu nachträglichen Werbungskosten führen, falls es sich um ein Darlehen handelt das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde und der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen, weil das Objekt mit Verlust verkauft wurde.

■ Gewinne aus Immobilienverkäufen

Wer seine vermietete Immobilie innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung veräußert muss den sog. Spekulationsgewinn versteuern, es sei denn, die Immobilie wird im Jahr der Veräußerung und den zwei vorangegangenen Jahren für eigene Wohnzwecke selbstgenutzt. Einzig und allein ausschlaggebend sind die Abschlüsse der Kaufverträge. Vorsicht ist geboten bei aufschiebenden Bedingungen, also Abschluss des Kaufvertrages vor Ablauf von 10 Jahren.

Unternehmer, Freiberufler, Gesellschafter und Geschäftsführer

■ Gesetzlicher Mindestlohn

Dieser beträgt im Jahr 2019 9,19 € und im Jahr 2020 9,35 € pro Stunde. Höhere Mindestlöhne gelten beispielsweise für das Bauhauptgewerbe, Dachdecker, Gerüstbauer, Gebäudereiniger, Pflegekräfte, Elektro- sowie Maler und Lackierer, als auch für Leih- und Zeitarbeit.

Unternehmer, die diese Mindestlöhne nicht einhalten, müssen, wenn dies durch Rentenversicherungsträger oder Zoll aufgedeckt wird mit erheblichen Geldbußen rechnen. U.U. kann dies auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

■ GmbH Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R, BSGE seine „Kopf und Seele“ Rechtsprechung konkretisiert. Fremdgeschäftsführer (ohne Beteiligung am Kapital) sind demnach abhängig beschäftigt und daher stets sozialversicherungspflichtig.

Gesellschafter Geschäftsführer mit 50 % der Anteile gelten als selbständig und sind nicht sozialversicherungspflichtig. Bei einer Beteiligung unter 50 % der Anteile ist der Geschäftsführer nur selbständig tätig, wenn eine qualifizierte Sperrminorität satzungsmäßig verankert ist.

Einfache Stimmbindungsvereinbarungen außerhalb der Satzung führen nicht zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht.

Auf diesem Wege bedanke ich mich bei allen Leserinnen und Lesern für Ihr Interesse und wünsche Ihnen allen eine besinnliche Adventszeit, friedvolle Weihnachtsfeiertage und einen guten Rutsch in das Jahr 2019.

Thomas Franke Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Das Familienentlastungsgesetz

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Die Familie soll gestärkt werden. 
Foto: i-Stock- 594483160_ andres

Das neue Gesetz wurde Ende Juni 2018 beschlossen. Damit soll es Steuererleichterungen für Familien geben. Der steuerliche Familienleistungsausgleich setzt sich in erster Linie aus dem Kindergeld und den Kinderfreibeträgen zusammen. Zur stärkeren Entlastung steigt das Kindergeld ab Juli 2019 um 10,00 Euro. Für das erste und zweite Kind zahlt der Staat ab 2019 jeweils 204,00 Euro, für das dritte 210,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235,00 Euro. Der Kinderfreibetrag wird je Elternteil auf 2490,00 Euro (gesamt 4980,00 Euro) angehoben. 2018 liegt er bei 2394,00 Euro je Elternteil. Der Grundfreibetrag soll am 1.1.2019 von aktuell 9000,00 Euro auf 9168,00 Euro steigen, ab 1.1.2020 auf 9408,00 Euro. Das soll dem Ausgleich der sogenannten kalten Progression dienen. lps/Cb

Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

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Joachim Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 06.11.2018 entschieden (EuGH 6.11.2018, C-619/16 u. C- 684/16).

In zwei Verfahren, die zunächst beim Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg und beim Bundesarbeitsgericht anhängig waren, hatte u. a. ein Rechtsreferendar Urlaubsabgeltung für seinen Jahresurlaub eingeklagt, da er diesen aufgrund seiner Examensvorbereitung nicht habe nehmen können.

Der EuGH gab den Klägern Recht

Ein Arbeitnehmer dürfe seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt habe. Nur wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer den Arbeitnehmer auf den offenen Urlaub hinweist und auffordert den Urlaub zu nehmen ,verfällt der Urlaub. Dann habe der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in Kenntnis der vollen Sachlage verzichtet.

Die Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaub tatsächlich rechtzeitig nehmen zu können. Zur Begründung führt der EuGH u. a. aus, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses sei. Er könne daher davon abgeschreckt sein, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen. Die Einforderung der Rechte könne den Arbeitnehmer Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnten.

Dadurch ändert sich die Rechtslage bei der Urlaubsabgeltung. Bislang verfiel der Urlaub, wenn er vom Arbeitnehmer den Urlaub im laufenden Jahr nicht geltend gemacht worden ist.

Joachim Meyer Fachanwalt für Arbeitsrecht Kanzlei Prof. Versteyl Rechtsanwälte