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Sicher wohnen

Einbruchschutz: Bei mir ist doch nichts zu holen, oder?

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Ob eine Wohnung einfach oder teuer eingerichtet ist, spielt für viele Einbrecher zunächst nicht die entscheidende Rolle – häufig nutzen sie zufällig auftretende Gelegenheiten, um schnell in ein Heim einzudringen und wieder fortzukommen. Foto: iStockphoto.com/ Ferran Traite Soler

Vor dem Aufrüsten muss oft die Eigentümergemeinschaft zustimmen

Der Fernseher ist schon älter, der Computer auch. Und der Schmuck hat mehr emotionalen als tatsächlichen Wert: Man könnte jetzt denken, so ein Haushalt ist vergleichsweise sicher vor Einbrechern. Lohnt es sich da also überhaupt, Sicherungsmaßnahmen im Haus zu installieren, die vielleicht sogar viel Geld kosten? Ein Faktencheck, warum Einbruchschutzmaßnahmen sinnvoll seien können:■ Behauptung: „Bei mir gibt es doch nichts zu holen.“■ Bewertung: Laut der Initiative für aktiven Einbruchschutz „Nicht bei mir!“ sind sich durchschnittliche Haushalte dem Wert ihrer alltäglichen Gegenstände oft nicht bewusst. Nicht selten stelle sich im Schadensfall dadurch eine Unterversicherung heraus.Zudem sind Einbrecher nicht unbedingt auf der Jagd nach dem großen Schatz. Sie suchen sich eher Haushalte aus, in die sie schnell reinkommen.Darüber hinaus ist der Verlust von Werten oft gar nicht das große Problem für Einbruchsopfer – sondern die nachfolgende Angst. Spricht man mit Polizisten, berichten sie oft von der großen Bestürzung der Betroffenen – nachdem eingebrochen wurde. „Ein Drittel aller Opfer eines Wohnungseinbruchs tragen sich mit dem Gedanken umzuziehen oder ziehen tatsächlich um, weil die psychischen Auswirkungen massiv sind“, erklärt Harald Schmidt von der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes.■ Behauptung: „Wenn man sich absichert und Kameras aufhängt, lockt das doch Einbrecher erst recht an.“■ Bewertung: Laut der Initiative „Nicht bei mir!“ ist das Gegenteil der Fall: Sichtbare Alarmanlagen hätten eine abschreckende Wirkung.

Realität oder Irrglaube – die wichtigsten Aussagen zum Thema im Faktencheck

"Ein Einbruch kann Ihnen auch passieren, während Sie morgens beim Bäcker die Brötchen holen."

Harald Schmidt, Geschäftsführer der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK)

Oft ist es Zufall, wann und vor allem wo ein Täter zuschlägt. „Der Einbrecher kommt, läutet und schaut, ob jemand zu Hause ist, und ob er beobachtet wird“, berichtet Polizeisprecher Schmidt. „Ist das nicht der Fall, setzt er an einem geeigneten Fenster oder einer Tür an, hebelt sie auf und geht rein. Das alles geht sehr schnell.“

Behauptung: „Die Urlaubszeit lockt Einbrecher an. Sonst ist man sicherer.“

Bewertung: „Das ist eine Mär, die sich aber hartnäckig hält“, sagt Schmidt. Zwar gebe es statistisch in der dunkleren Jahreszeit mehr Fallzahlen. Doch Schmidt plädiert dafür, keine bestimmte Zeit auszuschließen: „Ein Einbruch kann Ihnen auch passieren, während Sie morgens beim Bäcker die Brötchen holen.“

Behauptung: „Egal, wie gut das Haus gesichert ist, wenn Einbrecher es darauf anlegen, kommen sie auch rein.“

Bewertung: Das stimmt natürlich – wer es lange genug versucht, bekommt auch die sicherste Tür auf. Zur Not mit schwerem Werkzeug. Doch nach Angabe der Initiative „Nicht bei mir!“ sind die wenigsten Einbrecher gut ausgerüstete Profis, sondern vielmehr Gelegenheitstäter. So nennen Experten als Zeitlimit fünf Minuten – danach brechen viele Täter ihren Einbruchsversuch ab.

Auch wer nicht das große Geld investieren möchte, kann zwischen sieben Widerstandsklassen bei einbruchhemmenden Fenstern und Türen wählen. Fenster ab der dritten Klasse RC 2 könnten Schraubendreher, Zange und Keilen widerstehen. Und die Technik kann man vergleichsweise günstig nachrüsten.

Behauptung: „Es wird wieder weniger eingebrochen, jetzt muss ich nichts mehr machen.“

Bewertung: Die Zahl der Wohnungseinbrüche war bis zum Jahr 2015 stark angestiegen – seitdem fällt sie wieder. Für das Jahr 2018 haben die Versicherungen rund 110 000 Wohnungseinbrüche registriert. Das entspricht einem Rückgang von 20 000 binnen einem Jahr. Dieser Trend hält an: Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft erwartet – nach bisherigem Verlauf im ersten Halbjahr – auch für 2019 einen Rückgang.

„Ein Beleg dafür, dass die Sicherungstechnik wirkt, sind auch die steigenden Versuchsdelikte“, sagt Schmidt. „Man kann hier definitiv eine positive Entwicklung ablesen, aber das ist kein Grund, sich zurückzulehnen und zu sagen, das ist ja nicht so schlimm“, warnt er. dpa  

Vor dem Aufrüsten muss oft die Eigentümergemeinschaft zustimmen

Wer sein Einfamilienhaus einbruchsicher machen will, entscheidet meist für sich, welche Einbauten er vornimmt. Eigentümer, die in Wohnanlagen leben, haben diese Freiheit nicht.

Einbruchschutz in Wohnanlagen geht alle an – denn Haus- und Wohnungseingangstüren sowie Fenster gehören in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) zum Gemeinschaftseigentum.

Will ein Eigentümer mit Fenstergittern oder Alarmanlage nachrüsten, muss die WEG zustimmen, erklärt der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum. Sollen zum Beispiel Fenstergitter angebracht werden, so verändert dies dem Verband zufolge die Fassade. Ohne die Zustimmung aller Wohnungseigentümer darf der Einzelne deshalb keine Gitter anbringen.

WEG-Beschluss vorm Alarmanlageneinbau

Dagegen zählt der Einbau einer Alarmanlage, einer einbruchhemmenden Wohnungseingangstür oder einer elektrischen Türöffnungs- oder Gegensprechanlage laut dem Verband als Modernisierung. Vor der Umsetzung ist hier zwar ein WEG-Beschluss nötig. In der Regel müssen aber nicht alle Eigentümer zustimmen, sondern es reichen mindestens 75 Prozent von ihnen, die zusammen mehr als 50 Prozent der Miteigentumsanteile halten.

Einbruchsgefahr kann Veränderung rechtfertigen

Eine Ausnahme kann greifen, wenn schon einmal eingebrochen wurde, erklärt Wohnen im Eigentum: Bei erhöhter Einbruchsgefahr können Eigentümer auf eigene Kosten Maßnahmen treffen und zum Beispiel Fenstergitter, Rollläden oder spezielle Fenster- und Türgriffe einbauen. Die Gemeinschaft muss dies dann dulden. Sie hat aber ein Recht darauf, dass die Details der Umsetzung abgesprochen werden.

Im Streitfall müssen dann Gerichte entscheiden, ob eine konkrete Einbruchsgefahr besteht und ob die Maßnahmen angemessen sind. dpa/tmn