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Bei Regelverstößen kann es für Verweigerer teuer werden

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Mit Mund-Nase-Bedeckungen soll das Ansteckungsrisiko für alle reduziert werden. Die meisten Menschen haben sich daran gewöhnt, aber es gibt auch hartnäckige Verweigerer. Foto: djd/Roland-Rechtsschutzversicherung/Westend61, stock.adobe.com

Worauf basiert die Maskenpflicht?

Schlüssel, Handy – und die Maske: Wer Haus oder Wohnung verlässt, hat diese drei Dinge in Corona-Zeiten fast immer dabei. Mit Mund-Nase-Bedeckungen soll das Ansteckungsrisiko für alle reduziert werden. Die meisten Menschen haben sich an die Maske gewöhnt, aber es gibt auch hartnäckige Verweigerer. Wie ist die rechtliche Situation?

Das sollten Verbraucher rund um die Corona-Maskenpflicht wissen

Worauf basiert die Maskenpflicht?

„Sie ist in den jeweiligen CoronaVerordnungen der Bundesländer festgeschrieben. Dort ist genau geregelt, wer wo eine MundNasen-Bedeckung tragen muss. Und hier ist auch festgelegt, dass jede textile Barriere erlaubt ist, wenn sie eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache verringern kann“, erklärt Rechtsanwältin Mareike Gallus von der hannoverschen Kanzlei Preidel . Burmester und Partner-Anwältin von Roland Rechtsschutz.

Was tun, wenn Regeln gebrochen werden?

Jeder könne die Menschen in seiner Umgebung auf die Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung, etwa in Geschäften, auf Märkten und in öffentlichen Nahverkehrsmitteln, aufmerksam machen, so Mareike Gallus: „Grundsätzlich sind jedoch nur Kräfte der Exekutive dazu berechtigt, Verstöße gegen die Corona-Verordnung zu ahnden.“

Ignoriert eine Person den Hinweis eines anderen Bürgers auf die Maskenpflicht, kann sich dieser an die Polizei oder an die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden, etwa das Gesundheitsamt, wenden und die Durchsetzung der Pflicht verlangen.

Die Corona-Verordnungen der Bundesländer legen fest, wie Ordnungswidrigkeiten – also etwa das Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – geahndet werden. Hier sind Geldbußen bis zu 25 000 Euro möglich.

Welche Rechte haben Arbeitgeber?

„Zusätzlich darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nach dem Polizeigesetz Maßnahmen ergreifen, um ordnungswidrige Zustände zu vermeiden oder zu beenden.

Dazu zählen etwa Platzverweise oder unter extremen Umständen auch eine Ingewahrsamnahme“, erläutert Rechtsanwältin Gallus. Werden das Tragen einer Schutzmaske oder andere Hygienevorgaben vom Arbeitgeber angeordnet, fällt dies unter das Weisungsrecht, erklärt Mareike Gallus.

Auch über die individuellen arbeitsvertraglichen Regelungen hinaus dürfe der Arbeitgeber also das Tragen einer Mund-NasenBedeckung zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren verlangen, wenn dies im Rahmen der Fürsorgepflicht geboten ist und den schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer nicht widerspricht.

„Widersetzt sich ein Arbeitnehmer den gerechtfertigten Weisungen des Arbeitgebers, so hat er gegebenenfalls eine Abmahnung oder bei mehrfachen Verstößen auch eine Kündigung zu befürchten,“ so Gallus. dj

Corona-Shutdown: Aktuelle Förderungen können harte finanzielle Folgen abfedern

Thomas Franke gibt Tipps, welche Maßnahmen Unternehmer und Arbeitnehmer ergreifen können

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Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Thomas Franke informiert Sie gern in seiner Kanzlei in Langenhagen.

Die Corona-Krise einhergehend mit dem Shutdown hat in vielen Bereichen bei gewerblichen und dienstleistungsorientierten Unternehmen zu einem großen Schrecken und großer Unsicherheit geführt.

Viele Unternehmen hatten aus großer Sorge um ihre Existenz sogleich auch die Anträge auf finanzielle Soforthilfe gestellt.

Diese Anträge waren auch bei Hotels weitgehend begründet, andererseits haben sich viele Restaurantbetreiber relativ schnell auf die neue Zeit eingestellt und haben auf außer Haus Verkauf umgestellt, so dass die Umsatzrückgänge überschaubar waren und man jetzt vor der Frage der sogenannten Überkompensation steht. Diese liegt vor, wenn der Finanzaufwand wie zum Beispiel Mieten, Gas und Strom, Kredit- und Leasingraten, Lieferantenverbindlichkeiten durch die Umsatzerlöse abgedeckt sind. Kosten der privaten Lebensführung waren hier ausdrücklich ausgenommen. Ebenso die Lohnaufwendungen, da diese bereits durch Kurzarbeitergeld gefördert wurden zur Vermeidung einer Doppelförderung.

Das Besondere hierbei ist, dass die Unternehmer selbst zu prüfen haben, ob eine Überkompensation vorliegt, einhergehend verbunden mit einer Rückzahlungspflicht an die NBank.

Da die Soforthilfe eine staatliche Subvention darstellt, sollten Unternehmen die eigenen Prüfungspflicht nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Überbrückungshilfe: Nach dem in vielen Bereichen des täglichen Lebens wieder Normalität eingetreten ist, hat der Gesetzgeber nunmehr den Hebel auf Rückkehr gestellt. So können beispielsweise Unternehmen, deren Umsatzeinbruch in den Monaten April und Mai 2020 60 v. H. und mehr gegenüber dem Vorjahr 2019 betragen hat unter Umständen eine Überbrückungshilfe beantragen.

Gefördert werden die Monate Juni, Juli und August 2020, wenn die Umsatzeinbrüche in den Fördermonaten mehr als 70 v. H., zwischen 50 und 70 v. H. oder zwischen 40 und 50 v. H.

Dann werden im jeweiligen Fördermonat 80 v.H., 50 v.H. bzw. 40 v. H. der Fixkosten erstattet.

Fixkosten sind insbesondere Mieten, Zinsen oder Grundsteuern, sofern diese vor dem 01.03.2020 rechtlich begründet wurden. Auch Personalaufwendungen sind grundsätzlich förderfähig, allerdings wird die Förderung hierfür pauschaliert und beträgt 10 v. H. der gesamten anderen förderfähigen Fixkosten. Auch hier sind wieder der Unternehmerlohn oder die Lebenshaltungskosten nicht förderfähig.

Bei bis zu fünf Beschäftigen sind das für die drei Fördermonate 9000 Euro, bis zu zehn Beschäftigte 15 000 Euro und bei mehr als zehn Beschäftigten bis zu 150 000 Euro.

Diese Regelförderung kann in bestimmten Ausnahmefällen überschritten werden, wobei der Betrag von 150 000 Euro den Maximalbetrag für die drei Monate darstellt.

Diese Regelförderung kann in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Dieser Ausnahmefall liegt vor, wenn die auf Basis der Fixkosten errechnete Überbrückungshilfe mindestens doppelt so hoch ist wie der maximale Erstattungsbetrag. Dann werden über die Regelförderung noch nicht berücksichtigte Fixkosten teilweise erstattet und zwar bei einem Umsatzausfall von 40- 70 v. H. sind es 40 v.H. der noch nicht berücksichtigten Fixkosten und bei einem Umsatzausfall von über 70 v. H. wären es dann 60 v. H. der noch nicht berücksichtigten Fixkosten (maximal 150 000 Euro). Das Ende der Antragsfrist ist der 31. August 2020. Ende der Auszahlungsfrist ist der 30. 11. 2020.

Gewerbesteuer: Der Ermäßigungsfaktor bei gewerblichen Einkünften auf Einkommensteuerebene soll vom 3,8-fachen auf das 4-fache der Gewerbesteuermessbetrages angehoben werden. Bei Gewerbesteuerhebesätzen der Gemeinden bis 400 v. H. erfolgt somit eine vollständige Steuerentlastung bei der Gewerbesteuer.

Ebenfalls wird der Freibetrag für die Hinzurechnung von Mieten und Zinsen von 100 000 Euro auf 200 000 Euro angehoben.

Umsatzsteuer: Zur Ankurbelung der Wirtschaft wurden die Steuersätze in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 Prozent auf 16 Prozent und von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt.

Maßgeblich ist das Datum der Leistungsausführung. Hat der Unternehmer Anzahlungen erhalten, so sind diese entsprechend bei Leistungsausführung nach dem 01.07.2020 auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent anzupassen.

Für Gastronomieumsätze gilt eine verlängerte Ermäßigungsfrist für Speisen vor Ort die in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 ausgeführt werden auf 7 Prozent.

Sämtliche Kassen und ERP-Systeme sind ab 1. Juli 2020 auf die abgesenkten Steuersätze anzupassen.

Kassensysteme: Umrüstungsfähige Kassen müssen bis spätestens 01.10.2020 mit dem sog. TSE Modul ausgestattet sein (Technische Sicherheitseinrichtung zur Vermeidung der Kassenmanipulation). Kassen die nicht umrüstbar sind verlängert sich diese Frist bis zum Jahresende 2022. Unternehmer müssen dann entweder eine neues Kassensystem anschaffen oder eine offene Ladenkasse führen.

Verbesserung des Verlustrücktrags: Derzeit gilt eine Höhe von 1 Million bei Einzel- und 2 Million Euro bei Zusammenveranlagung die als Verlust vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres abgezogen werden können.

Zur Liquiditätsverbesserung werden diese Beträge in den Jahren 2020 und 2021 auf 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro angehoben.

Zur schnellen Wirksamkeit kann bereits bei der Veranlagung 2019 eine sogenannte steuerliche Corona-Rücklage eingeführt, die spätestens Ende 2022 wieder aufgelöst werden muss.

Vorläufig kann dieser Verlustrücktrag 2019 pauschal mit 30 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte bemessen werden. Mehr als 30 v. H. sind möglich bei detailliertem Nachweis durch betriebswirtschaftliche Auswertungen.

Degressive Abschreibung: Für die Steuerjahre 2020 und 2021 ist die degressive Abschreibung befristet wieder eingeführt für die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie beträgt das 2,5-fache der derzeit geltenden AfA maximal 25 v. H. pro Jahr.

Unternehmen und Arbeitnehmer: Diese profitieren gemeinsam von der Möglichkeit Corona bedingt bis zu 1500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen. Das Geld kommt dann beim Arbeitnehmer brutto für netto an.

Diese Möglichkeit besteht für Gehaltszahlungen in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben hiervon unberührt.

Elektromobilität: Als Anreiz zur Nutzung der Elektromobilität werden nicht nur die Anschaffungskosten für den Erwerb von Elektrofahrzeugen von 60 000 Euro bzw. 40 000 Euro mit Beträgen von 6000 Euro bzw. 9000 Euro gefördert, sondern es gilt für Unternehmer und Arbeitnehmer gleichermaßen eine sogenannte Elektropauschale von 20 Euro monatlich für solche, die über eine Ladeeinrichtung im Betrieb verfügen, und in Höhe von 50 Euro monatlich, die im Betrieb über keine Ladeeinrichtung verfügen.

Ihnen liebe Leserinnen und Leser wünsche ich noch schöne Sommertage und „bleiben Sie gesund“.

Thomas Franke, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Thomas Franke
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Kiefernstraße 22
30855 Langenhagen