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Bei Sturmschäden greifen meist die Kaskoversicherungen

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Wenn ein Baum auf das Auto fällt, regelt den Schaden die Kaskoversicherung.

Im Herbst verstärkt sich der Wildwechsel

Die Deutschen haben sich in diesem Jahr über einen langen und heißen Sommer gefreut.Aber inzwischen sind wieder einigermaßen herbstliche Zeiten angebrochen, und wenn die Temperaturen kühler werden, kann es vorkommen, dass das Wetter turbulent wird. Herbststürme sind kein neues Phänomen. Die Namen Kyrill oder Xaver stehen für zum Teil verheerende Schäden, die diese Orkane anrichten können. Dächer werden abgedeckt, Züge fahren nicht mehr. Der Unterschied zu früher ist, dass der Klimawandel diese Ereignisse immer häufiger hervorruft. Das Auto hat mitunter ebenfalls einiges auszuhalten: Bäume, die vom Wind entwurzelt werden, können auf das Auto fallen. Herumfliegende Gegenstände wie Dachziegel, Fassadenteile oder Äste können Schäden anrichten. Wer bezahlt die Beulen, Kratzer oder geborstenen Windschutzscheiben? Wer sorgt für einen neuen fahrbaren Untersatz, wenn es einen Totalschaden gibt?

Bei der Teilkasko gilt Windstärke 8 – Schäden müssen mit Fotos dokumentiert werden

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Bei einem heraufziehenden Sturm droht auch im Auto Gefahr. Foto: Helga Schmadel/pixelio.de

Bei Sturmschäden an Gebäuden, Grundstücken oder Personen ist klar, wer den Schaden reguliert. In der Regel ist das die Wohngebäudeversicherung oder die Hausratversicherung. Beim eigenen Auto dagegen greifen diese Versicherungen nicht. Hier gilt es, die Kaskoversicherungen zu aktivieren. Hat man eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, wird der Schaden komplett übernommen. Ist der Halter nur teilkaskoversichert, übernimmt die Versicherung nur die unmittelbar durch den Sturm entstandenen Schäden ab einer Windstärke 8. Bei der Teilkaskoversicherung hat der Versicherungsnehmer eine Eigenbeteiligung mit der Versicherung vereinbart. Im Schadenfall ersetzt der Versicherer nur die Schäden, die diese Selbstbeteiligung überschreiten.

Die Beweislast über die Stärke des Sturms liegt beim Fahrzeughalter. Allerdings reicht es hier, bei Sturmereignissen auf entsprechende Berichte und Meldungen in Zeitungen und im Rundfunk zu verweisen, um die Heftigkeit des Sturms nachzuweisen. In der Regel machen Versicherungen bei Großereignissen, die entsprechend medial spürbar waren, keine Schwierigkeiten.


Der Schaden sollte sobald wie möglich der Versicherung gemeldet werden. Das kann per Telefonanruf geschehen. Die bessere Variante ist hier aber eine Meldung per Einschreiben mit Rückschein, um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass der Schaden gemeldet wurde. Wichtig ist, dass der Schaden dokumentiert wird. Hierzu ist es notwendig, Fotos zu machen, auf denen nicht nur der Schaden selbst, sondern auch die Umgebungssituation zu sehen ist.

Bei einem abgestellten Auto greift in der Regel die Teilkaskoversicherung. Anders ist die Sachlage, wenn man mit dem Wagen gegen einen durch den Sturm entwurzelten Baum fährt, der schon einige Zeit auf der Straße liegt. Hier greift tatsächlich nur die Vollkaskoversicherung. Das heißt, dass bei einer Teilkasko der Fahrzeugbesitzer keinen Schadenersatz von der Versicherung zu erwarten hat. Hier gilt es, in die eigene Tasche zu greifen. Das gilt natürlich erst recht für.


Halter, die nur eine Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Teil- oder Vollkasko abgeschlossen haben. Sie müssen nicht nur in Fall eines Unfalls den Schaden selbst bezahlen. Auch bei allen anderen Sturmschäden ist das eigene Bankkonto gefragt.

Eine Chance, in einem solchen Fall doch an Schadenersatz zu kommen, besteht, wenn ein Baum Schäden am Fahrzeug angerichtet hat. Jeder Baumbesitzer, ob privat oder öffentlich, hat eine so genannte Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, dass man einen Baum regelmäßig auf seine Standsicherheit überprüfen lassen muss. Ist dies möglicherweise unterblieben, steht der Baumbesitzer in der Pflicht, anfallende Schäden zu regulieren. Im Zweifelsfall kommt man hier allerdings nur über den Klageweg zum Ziel.

Wichtig zu wissen ist es für einen Autohalter, dass man durch Sturmschäden nicht in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse bei der Versicherung zurückgestuft wird. Dies geschieht lediglich bei selbstverschuldeten Schäden, beispielsweise bei einem Unfall mit einem über der Straße liegenden Baum.

Im Herbst verstärkt sich der Wildwechsel

Unfall nicht durch Ausweichen vermeiden – Teilkasko übernimmt Schäden

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Wer auf Wild trifft, sollte nicht ausweichen. Foto: Allianz/dpp

Menschen sind nicht die einzigen Lebewesen, die blind vor Liebe sein können. Auch im Tierreich gibt es dieses Phänomen. Im Gegensatz zu uns Zweibeinern ist dieser Zustand bei Tieren an eine Jahreszeit gebunden – und das bringt Probleme im Straßenverkehr.Die so genannte Rauschzeit, in der das heimische Wild wie in einem Rauschzustand auf Partnersuche geht, beginnt bei Hirschen und Wildschweinen im November und geht bis in den Februar hinein. Der Schwerpunkt liegt allerdings im Herbst. Insbesondere in der Dämmerung muss man als Autofahrer also stark auf Wildwechsel achten. Aber auch außerhalb dieser Zeiten ist Wild auf den Straßen unterwegs, denn gerade im Winter wird das Nahrungsangebot geringer, sodass die Tiere auf der Futtersuche weitere Strecken zurücklegen. Stellen, an denen in der Regel besonders starker Wildwechsel herrscht, sind entsprechend gekennzeichnet. Wildwechselschilder weisen darauf hin, dass an dieser Stelle die Tiere häufig unterwegs sind. Die Aufmerksamkeit sollte hier also auf die Felder und Wälder abseits der Straße gerichtet werden. Eine Drosselung der Geschwindigkeit ist außerdem unbedingt notwendig und meist von den Verkehrsbehörden auch durch Schilder schon vorgegeben.

Kommt es zu einer Begegnung mit einem Wildschwein oder Hirschen, gibt es Verhaltensregeln, die Autofahrer beachten sollten. Zunächst kann man es, wenn die Zeit bleibt und sonst kein Verkehr herrscht, mit Hupen und Bremsen versuchen. Das Fernlicht sollte ausgeschaltet werden, da die Tiere davon gebannt werden können. So gibt man dem Wild Gelegenheit zu flüchten. Man sollte auch damit rechnen, dass es nicht bei einem Tier bleibt. Gerade Wildschweine sind im Rudel unterwegs. Wo eines ist, sind die anderen meist nicht weit.

Die natürliche Reaktion bei einem Hindernis ist das Ausweichen. Dem sollte man allerdings tunlichst widerstehen, denn es droht eine Kollision mit einem Baum oder dem Gegenverkehr. Es ist also ratsam, wenn der Zusammenstoß unvermeidlich ist, das Steuer fest in die Hand zu nehmen und das Wild anzufahren. Vollbremsungen sind in diesem Fall nicht ratsam, da dadurch folgender Verkehr gefährdet werden kann. Bei einer Bremsung kann es zu einem Auffahrunfall kommen. Nur wenn kein Fahrzeug folgt, kann man bremsen.

Die direkte Kollision mit dem Wild rettet möglicherweise das Leben der Fahrzeuginsassen. Außerdem greift bei einem durch das Ausweichen verursachten Unfall nicht die Teilkasko. Nach dem Unfall gilt das, was bei allgemeinen Unfällen auch passieren muss. Die Stelle sollte mit dem Warnblinklicht und einem Warndreieck abgesichert werden. Die Warnweste macht, gerade auf unbeleuchteten Landstraßen, die Unfallbeteiligten für nachfolgenden Verkehr besser sichtbar. Danach muss die Polizei verständigt werden. Eins gilt unbedingt: Das angefahrene Wild darf nicht mitgenommen werden, denn es gehört dem jeweiligen Jagdpächter oder der Forstverwaltung. Wer das Tier als willkommenen Festtagsbraten in den Kofferraum lädt, begeht Wilderei und muss mit einer Anzeige rechnen. Allerdings darf man es zur Seite schaffen, um den Verkehr nicht zu behindern. Hierbei sollten unbedingt Handschuhe zum Einsatz kommen, denn das Tier könnte Tollwut haben.

In manchen Fällen wird das Wild durch den Aufprall nicht getötet, sondern nur verletzt. Mitunter flüchtet es von der Unfallstelle. In diesen Fällen muss man sich die Fluchtrichtung des Tieres merken, um es später der Polizei oder dem Jagdpächter mitteilen zu können. Auf diese Weise kann es später von seinen Leiden erlöst werden.

Ist ein Schaden entstanden, muss die Versicherung benachrichtigt werden, denn Wildschäden werden von der Teilkaskoversicherung übernommen – im Gegensatz zu Folgeschäden durch ein Ausweichen. Die Versicherung übernimmt Schäden bei so genanntem Haarwild. Darunter fallen Hirsche, Rehe, Wildschweine, Füchse, Feldhasen, aber auch Wildkatzen, Dachse und Marder. Allerdings liegt die Beweispflicht beim Halter. Damwild oder Wildschweine verursachen Schäden, die gut nachweisbar sind. Anders ist es bei Hasen oder ähnlichen Kleintieren. Hier kann ein Nachweis schwierig sein.