Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

 

Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Anzeige
Helfer in schweren Stunden - Region West

Alternative zum Testament: Notarieller Vertrag

Alternative zum Testament: Notarieller Vertrag Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Per Vertrag kann festgelegt werden, wer nach dem Tod des Eblasser Zugriff auf dessen Immobilie erhält.Foto: McMakler

Bei komplizierten Erbschaftsangelegenheiten empfiehlt sich fachkundige Beratung. Das gilt auch für die Errichtung eines Testaments oder das Abschließen eines Erbvertrages. Im Gegensatz zum Testament handelt es sich bei einem Erbvertrag um einen Vertrag zwischen mindestens zwei Vertragspartnern, wobei sich der Erblasser bindet.

Vertragspartner haben gesicherte Position

Gemäß Paragraph 1941 BGB kann der Erblasser durch Erbvertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse bestimmen und Auflagen anordnen. Als Vertragserbe oder als Vermächtnisnehmer können sowohl der andere Vertragschließende als auch Dritte bedacht werden. Die weiteren Regelungen zum Erbvertrag finden sich in den Paragraphen 2274 ff. BGB. Während in einem Testament Bedachte dessen Widerruf durch den Erblasser nicht verhindern können, haben Vertragspartner beim Erbvertrag eine gesicherte Position in Gestalt einer Anwartschaft. Ein Erbvertrag kann nur notariell bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien geschlossen werden.

Recht des Erblassers wird nicht eingeschränkt

Der Erbvertrag kann mit anderen, nicht erbrechtlichen Geschäften, etwa Grundstücksübertragung oder Ehevertrag verbunden werden. Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, laut Paragraph 2286 BGB nicht beschränkt.

Daneben kann der Erblasser einseitig, das heißt ohne vertragliche Bindung, letztwillige Verfügungen treffen, etwa die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Verjährungsfrist beachten

Hat aber der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, wesentliche Teile seines Vermögens an Dritte verschenkt, kann der Vertragserbe nach dem Eintritt des Erbfalls von Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall gemäß Paragraph 2287 BGB drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls.  lps/Cb